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  • Entfernungspauschalen ab 2007 vor und nach dem BVerfG-Urtei
    Lohn und Gehaltsabrechnungen


    Am späten Nachmittag des 23.12.2008 wurde die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Vormittag mit kleinen Änderungen erneut veröffentlicht. 

     
    www.bundesfinanzministerium.de 


    "Veröffentlichung vom 23.12.2008 

     

    Entfernungspauschale: "Rechtslage nach dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07) zur Entfernungs-pauschale;  Zusatzinformation für Arbeitgeber und Steuerberater zur Pauschalbesteuerung für Arbeitgeber-leistungen ab 2007.

     

    Entfernungspauschale: "Rechtslage nach dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008

    In der Information vom 16. Dezember 2008 wurde angekündigt, noch vor Weihnachten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber für 2007 und 2008 (trotz übermittelter oder erteilter Lohnsteuerbescheinigung) zulässig ist. Die obersten Finanzbehörden bejahen dies.


    Zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr Einvernehmen, dass der Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern kann. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zubescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von …… individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.


    Es ist beabsichtigt, hierzu noch bis Ende des Monats Dezember 2008 nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen."

     

    Weitere Informationen:

     

      Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

     

    Bisheriges Rechtslage Entfernungspauschalen ab 2007 (veraltet)

     

    Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 2006 S. 1652, BStBl I S. 432) wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/ Betrieb eine Systemänderung vorgenommen.

     

    Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale - wie bisher - in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen.

    Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro bleibt unverändert bestehen. Dazu und zu anderen Zweifelsfragen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

     

     Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007

    (Quelle: BMF)

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