Zahlt der Arbeitgeber Verpflegungszuschüsse, die über den jeweils steuerfreien Verpflegungspauschalen liegen, kann dieser Teil pauschal besteuert an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Pauschalierung ist zulässig bis zur Höhe der jeweiligen steuerfreien Verpflegungspauschale; der Pauschsteuersatz beträgt 25 %.
Die so pauschal besteuerten Verpflegungszuschüsse bleiben sozialversicherungsfrei.



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