Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die
bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Dazu darf
das 1,8fache, ab dem VZ 2008 das 3,8fache des für das Unternehmen festgesetzten
Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit
diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).
Geben Sie bitte daher zum Zwecke dieser Gewerbesteueranrechnung den
Gewerbesteuermessbetrag lt. Gewerbesteuerbescheid ein.
Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen, bitte hier den
(Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei
Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen.
Bitte geben Sie hier den Jahresbruttogehalt inklusive den steuerpflichtigen
Sachbezügen ein. Die Werbungskosten werden unter dem Punkt Werbungskosten
gesondert berücksichtigt.
Zu den wichtigsten Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:
Zinsen auf Spareinlagen, Zinsen auf Bausparguthaben, Zinsen auf
festverzinsliche Wertpapiere, Erträge aus Anteilscheinen, Gewinnanteile,
Dividende, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Einkünfte aus der Beteiligung
an einem Handelsbetrieb als stiller Gesellschafter.
Ausländische Dividenden sind seit 1.1.2001 und inländische sind seit 1.1.2002
nur mehr zur Hälfte als Einkünfte anzusetzen. Bitte geben Sie den gesamten
Betrag ein, das Programm berücksichtigt bereits die Halbierung.
Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus Leibrenten- und
Altersvorsorgeverträgen, Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten.
Es gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von 920 € bzw
beim Ehegattensplitting von 1.840 €, wenn auch der Ehegatte Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit bezieht. Diesen Betrag erkennt das Finanzamt ohne
Nachweis pauschal als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird
bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Falls Sie daher
höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag geltend machen können, überschreiben
Sie den voreingestellten Pauschbetrag.
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 gesondert im Rahmen der
Abgeltungsbesteuerung erfasst. Eine gesonderte Erfassung ist nicht mehr
erforderlich. Es wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. 1602 EUR bei
Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt. Ein Abzug von tatsächlichen
Werbungskosten ist nicht möglich.
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder
Werbungskosten behandelt werden. Man kann zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und
"übrigen Sonderausgaben" unterscheiden:
Vorsorgeaufwendungen sind:
Beiträge zu folgenden Versicherungen
Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
Pflegeversicherungen
Krankenversicherungen
Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
Unfallversicherungen
Haftpflichtversicherungen
Rentenversicherungen - zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten
Altersversorgung (Rürup-Rente)
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente
Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen eine
Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale wird beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt und wird von diesem Programm als
(überschreibbarer) Vorschlagwert automatisch berechnet. Der Vorschlagswert
berücksichtigt lediglich den Hauptfall des rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmers Übersteigen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen die Pauschale,
können Sie nur bei der Antragsveranlagung durch den Arbeitnehmer (nicht bei
Antragsveranlagung durch den Arbeitgeber) geltend gemacht werden.
Es kann ein Pauschbetrag von 36 € bei der Einzelveranlagung und ein Betrag
von 72 € bei der Ehegattenveranlagung geltend gemacht werden. Wenn höhere
Sonderausgaben angefallen sind, bitte überschreiben Sie den voreingestellten
Wert.
Übrige Sonderausgaben sind:
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 € im Kalenderjahr.
Kirchensteuer
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 € im Kalenderjahr.
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (beschränkte
Abzugsfähigkeit)
30 % des Entgelts, höchstens 5000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein
Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch
einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten
Schule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und
Verpflegung. Dies gilt auch für Schulen in anderen EU/EWR Mitgliedstaaten, wenn
der Schulbesuch zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss
führt.
Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können bei Kindern, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des
25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei
Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind. Voraussetzung ist, dass
sich der Steuerpflichtige in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder
seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit
des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der
Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung ein.
Bei zusammenlebenden Eltern ist der Sonderausgabenabzug nur dann möglich,
wenn bei beiden Elternteilen die o.g. Voraussetzungen vorliegen oder ein
Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung
befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können bei Kindern, die das dritte
Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in
Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr
abziehbar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche
Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil
der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt,
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen
zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Beispiele:
Krankheitskosten: Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse
übernommen werden; Zuzahlungen auf Medikamente
Scheidungskosten
Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht um
die Kosten zu decken.
Anzahl Kinder für Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steht für jedes zu berücksichtigende
Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1932 € (Kinderfreibetrag) zu.
Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.864 € bzw.
2.160 €, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die
steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Das Finanzamt wählt
automatisch die für Sie günstigste Variante, sog. „Günstigerprüfung“. Auf jeden
Fall relevant ist der Kinderfreibetrag jedoch bei der Berechnung des
Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist nämlich die
fiktive Einkommensteuer, die sich mit Kinderfreibetrag ergeben würde.
Kapitaleinkünfte bleiben bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR,
1602 EUR bei Zusammenveranlagung, abgeltungsteuerfrei. Mittels
Freistellungsauftrag kann ein Steuerpflichtiger sein(e) Kreditinstitut (e)
anweisen, abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte bis in Höhe des
Pauschbetrages von der Abgeltungsteuer freizustellen.
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