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  • Alte und neue Erbschafts- u. Schenkungssteuerfreibeträge


    Das neue Erbschaftsteuerrecht ist 2008 mit Rückwirkung zum 1.  Januar 2007 in Kraft getreten. Für das Jahr 2007 kann im Fall der Erbschaft gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrag. Im folgenden haben wir für Sie die aktuellen Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammengestellt.

     

    Bitte beachten Sie, dass diese Angaben lediglich zur Vor- oder Nacharbeit eines persönlichen Beratungsgespräches dienen können, da gerade in Nachlassregelungen eine Vielzahl  an rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zu diskutieren sind.

     

    Mehr erfahren Sie in unserem Mandantenbrief zur Erbschaftssteuerreform:

     

      Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht neu 2009/2008

     

      zur visuellen Unterstützung haben wir hier für Sie eine 
          online Präsentation vorbereitet

     

     

    Vergleichsrechnungen altes Recht -> neues Recht:

    • Vermögen besteht zu 100 % aus Grundvermögen (PDF 12 KB)
    • Verrmögen besteht zu 100 % aus Kapitalvermögen (PDF 13 KB) 
    • Vermögen besteht je zu 50 % aus Grundvermögen und  
      Kapitalvermögen (PDF 13 KB)
    • weitere Belastungsbeispiele (PDF 19 KB)

     

    Persönliche Freibeträge und Steuertarif


    Witwer und Witwerinnen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer – je nach Wert des Hauses von

    7 % bis 30 % – an.

     

    Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.

    Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.
     
    Lassen Sie sich von erhöhten Freibeträgen nicht täuschen. Aufgrund der neuen, derzeit noch nicht verbindlichen Bewertungsvorschriften ist hier gerade bei Immobilen mit höherer Erbschafts- Schenkungsteuer zu rechnen. 
     
    Tabelle I. Persönlichen Freibeträge:
    Personengruppen Steuerklasse Freibetrag ab 1.1.2009 Freibetrag bis 31.12.2008
    Ehegatten I 500.000 € 307.000 €
    Kinder I 400.000 € 205.000 €
    Enkel I 200.000 € 51.200 €
    sonstige Personen der Steuerklasse I I 100.000 € 51.200 €
    weitere Personen (Nichten, Neffen II und III 20.000 € 10.300/5.200 €
    eingetragene Lebenspartner III 500.000 € 5.200 €

     

    Tabelle II. Sachliche Freibeträge:
    Gegenstand Steuerklasse Freibetrag
    Hausrat I 41.000 €
    andere bewegliche körperliche Gegenstände I 12.000 €
    Hausrat und andere bewegliche Körperliche Gegenstände II und III 12.000 €
    Pflegepauschbetrag (bisher: 5.200 €) 20.000 €

     

    Tabelle III. Steuersätze:
    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse
    I II III
    75.000 7 30 30
    300.000 11 30 30
    600.000 15 30 30
    6.000.000 19 30 30
    13.000.000 23 50 50
    26.000.000 27 50 50
    über 26.000.000 30 50 50

     

    Zahlen und Fakten

    • Verbraucherpreisindex der Kalenderjahre 2003 - 2010
    • Alte und neue Erbschafts- u. Schenkungssteuerfreibeträge
    • Aufbewahrungsfristen
    • Basiszinssatz und Verzugszinssatz
    • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

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