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    Termine und Fristen 2010 Steuer und Sozialversicherung


    Einkommens- und Lohnsteuererklärung 2009

     

    Zu den Fristen ab dem Kalenderjahr 2010 und folgende Jahre gelangen Sie hier:

     

    -> Fristen und Termine 2011/2012

    -> Fristen und Termine 2010/2011

    -> Fristen und Termine 2009/2010


    Soweit Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zu fertigen und abzugeben, ist die Erklärung grundsätzlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einzureichen; für das abgelaufene Kalenderjahr 2009 also bis 31.05.2010. 

     

    Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, können Arbeitnehmer zur Erstattung überzahlter Lohnsteuer eine Einkommensteuerveranlagung beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Diese muss innerhalb der allgemeinen Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde. Diese Regelung gilt für alle Veranlagungszeiträume ab 2005. Ihre Steuererklärung 2009 kann bis zum 31.12.2013 beim Finanzamt eingereicht werden.

     

    Sollte es notwendig sein, können wir für die Einkommens- u. Lohnsteuererklärung einen Fristverlängerungsantrag bis zum 31.12.2010 bzw. 28.02.2011 stellen.

     
    Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchenst. 2010

     

     

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

     

     

     

    Vorauszahlungen der Gewerbe- und Grundsteuer 2010

     

     

     

    • 15. Februar
    • 17. Mai
    • 16. August
    • 15. November

     

     


    Umsatzsteuervoranmeldungen u. Lohnsteueranm. - Abgabe u. Zahlung 2010

      

    Monatszahler (Lohnsteuer / Umsatzsteuer)


    Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV

     

     

    • 11. Januar
    • 10. Februar
    • 10. März
    • 12. April
    • 10. Mai
    • 10. Juni
    • 12. Juli
    • 10. August
    • 10. September
    • 11. Oktober
    • 10. November
    • 10. Dezember

     


    Vierteljahreszahler (Lohnsteuer / Umsatzsteuer)


     

    • 11. Januar
    • 12. April
    • 12. Juli
    • 11. Oktober

      

    Jahreszahler (nur Lohnsteuer)

     

     

    • 11. Januar

     

     

    Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung 2010

     
    Beiträge zur Sozialversicherung müssen von allen Unternehmen pünktlich abgeführt werden. Bei den Terminen kommt es auf die Wertstellung beim Zahlungsempfänger an, entsprechende Banklaufzeiten sind also zu beachten. Die relevante Vorschrift, §23 SGB IV sieht für die Beiträge zur Sozialversicherung vor, dass diese bis zum "drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig" sind, in dem die Beschäftigung für die das Gehalt gezahlt wird, ausgeübt wird.

     

    Bis zu folgenden Terminen müssen die Beiträge überwiesen sein:

     

     

     

     

     

    • Januar 27.01.2010
    • Februar 24.02.2010
    • März 29.03.2010
    • April 28.04.2010
    • Mai 27.05.2010
    • Juni 28.06.2010
    • Juli 28.07.2010
    • August 27.08.2010
    • September 28.09.2010
    • Oktober 27.10.2010
    • November 26.11.2010
    • Dezember 28.12.2010
       

    Die der Terminsetzung folgende Vorschrift, §24 SGB IV regelt den Fall, dass die Zahlungstermine für die Beiträge zur Sozialversicherung nicht eingehalten werden. Für jeden Monat ist ein Prozent Säumniszuschlag zu zahlen. Arbeitgeber sollten die Fälligkeitstermine daher in ihren Arbeitsabläufen berücksichtigen.

    Termine und Fristen

    Steuer u. Sozialversicherungstermine

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