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  • Achtung Stolperfalle bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG


    Einführung
    Unternehmer deren Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, gelten als Kleinunternehmer. Bei ihnen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, zum Vorsteuerabzug sind sie nicht berechtigt. Allerdings haben Kleinunternehmer das Recht zur Normalversteuerung zu optieren.

     

    Kernproblem
    Für den Praktiker eher unverständlich ist die herrschende Auffassung, dass ein einmaliges Überschreiten der Grenze von 17.500 EUR im Folgejahr die Erhebung der Umsatzsteuer zur Folge haben sollte. Dies auch dann, wenn zukünftig zweifelsfrei kein Gesamtumsatz von mehr als 17.500 erzielt wird.

     

    Neuer Beschluss
    Der BFH hat nun diese Auffassung ausdrücklich bestätigt.

     

    Konsequenz
    Beträgt der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers z. B. im Jahr 2008 mehr als 17.500 EUR, so unterliegt er im Jahr 2009 zwingend der Umsatzbesteuerung. Ist dieses Ergebnis nicht erwünscht, so ist zu prüfen, ob durch Verlagerung der Vereinnahmung der Umsätze von 2008 nach 2009 das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze verhindert werden kann. Erfolgt ein Wechsel zur Umsatzbesteuerung, ist zu prüfen, ob sich Vorsteuerkorrekturen (§ 15a UStG) zugunsten des Unternehmers ergeben, z. B. aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Zeit als Kleinunternehmer.

     

    Anmerkung

    Immer wieder hören wir von Mandanten, dass sie versuchen, die Umsatzgrenze von € 17.500,00 nicht zu überschreiben, da sie sonst mit ihren Einnahmen umsatzsteuerpflichtig werden würden.

     

    Wir möchten hier ausdrücklich betonen, dass die Umsatzgrenze so zu berechnen ist, als wäre eine fiktive Umsatzsteuer von 19 % oder 7% enthalten.
     
    Dies bedeutet, die Umsätze des Kleinunternehmers dürfen 
    € 14.700,00 nicht überschreiten.

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