Nach gesetzlicher Regelung sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs), mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie Minijobs – mit Ausnahme eines Minijobs – und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird.

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