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  • Abrechnung von Teilleistungen mit 16 % USt


    Wird die Gesamtleistung keinesfalls vor dem 01.01.2007 abgeschlossen, lassen sich ggf. Teilleistungen aus der vereinbarten Gesamtleistung abtrennen. Die Abspaltung von Teilleistungen ist aber nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. 

    • Die Gesamtleistung muss in wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar sein.
    • Vor dem 01.01.2007 muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Leistung nicht mehr insgesamt geschuldet wird, sondern die Teilleistung gesondert.
    • Es ist vor dem 01.01.2007 eine Entgeltsvereinbarung für die vor dem 01.01.2007 erbrachte Teilleistung zu treffen.
    • Eine etwaige Abnahme der Teilleistung durch den Auftraggeber muss spätestens im Dezember 2006 erfolgen.
    • Es muss eine gesonderte Abrechnung der Teilleistung erfolgen, jedoch nicht unbedingt vor dem 01.01.2007.
    • Einen Überblick über die wirtschaftliche Teilbarkeit von Gesamtleistungen vermittelt für eine Auswahl praxisrelevanter Fälle die folgende Übersicht:

     

    Art der Leistung

    -teilbar

    -nicht teilbar

    Bauleistungen
    (Maurer- oder Außenputzarbeiten) 
    je Block oder je Geschoss; Material
    und Arbeitsleistung
    Gas- und Wasserinstallation 

    je Block oder Haus; stückweise
    bei Waschbecken, Badewannen,
    WC-Becken o.ä.

    Material u. Arbeitsleistung
    Innenputz-oder Malerarbeiten  je Wohnung oder
    Geschoss 
    je Raum, wenn die Arbeiten ineinander 
    fließen; Material und Arbeitsleistung
    Tischler, Glaser, Schlosser  stückweise (z.B. je Tür oder Fenster)  Material u.Arbeitsleistung 
    Kanalbau abschnittweise (z.B. von Schacht zu Schacht) Material u. Arbeitsleistung
    Architekten-u.Ingenieur-
    leistungen
    nach Leistungsphasen 
    (Vorentwurf, Entwurf,Bauvorlage)  
    nach Arbeitsstunden
    (außer bei Einzelberatung)
    Forschung und Entwicklung  Entwicklung und weitere Betreuung  nach Zwischenberichten
    Fahrunterricht je Fahrstunde; Vorstellung zur Prüfung  durch Grundgebühr abgegoltene
    Ausbildungsmaßnahmen

    Zu berücksichtigen ist, dass Teilleistungsvereinbarungen nicht nur in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Auswirkungen zeitigen:

    Der leistende Unternehmer muss gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG die Umsatzsteuer mit Erbringung der Teilleistung – also vorzeitig – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung entrichten.

    Der Zeitpunkt bleibt nur bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten maßgeblich. Andererseits kann der Leistungs-empfänger die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bei Ausführung der Teilleistung abziehen .

     

    Auf den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es nicht an. Der leistende Unternehmer hat in ertragsteuerlicher Hinsicht zu beachten, dass bei endgültiger Abnahme und Abrechnung einer Teilleistung der sich aus dieser ergebende Gewinn bereits im VZ 2006 zu versteuern ist.

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