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  • Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007


    Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Das Gesetz enthält eine Fülle von Einzelregelungen, deren Erläuterungen den Rahmen dieses Schreibens sprengen würden. Deshalb soll zunächst stichpunktartig auf die wichtigsten Änderungen eingegangen werden. Auf ein-zelne Punkte, die zunächst erst im Gesetz definiert sind und noch der praktischen Auslegung bedür-fen, werden wir in einem der nächsten Schreiben näher eingehen.


    • Die Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Basis-/„Rürup“-Rente im Rahmen der Güns-tigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen wurde rückwirkend zum 1.1.2006 verbessert. Die Ein-führung eines „Erhöhungsbetrages“ führt besonders bei Selbstständigen zu einer verbesserten Be-rücksichtigung von Beiträgen als Sonderausgaben.

    • Betriebliche Altersversorgung:


    – Erfassung bestimmter Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme als Einnah-men aus nicht selbstständiger Arbeit (Beiträge und Zuwendungen, aber auch Sonder- und Ge-genwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung),


    – Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 % für Sonder- und Gegenwert-zahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersver-sorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen,


    – langfristiger, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für nach dem 31.12.2007 geleistete, laufende Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer,

    • Begrenzung der Feststellungsverjährung bei der Feststellung des Verlustvortrags. Mit der Ände-rung wird sichergestellt, dass bei der Feststellung des Verlustvortrags eine Verjährung eintritt.

    • Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (siehe getrennter Beitrag).

    • Einführung einer Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Fi-nanzamt. Normale Auskünfte bleiben gebührenfrei.

    • Änderung der Vorschriften für die Bedarfsbewertung in Bewertungsgesetz und Baugesetzbuch.


    – Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 wird mit Wirkung ab 1.1.2007 aufgegeben. Künftig sind die tatsäch-lichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich.


    – Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert wird aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt und nicht mehr aus der durchschnittlichen Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum.


    – Erbbaurechtsverhältnisse: Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner wird danach unterschieden, ob die Dauer des Erbrechts im Besteuerungszeitpunkt min-destens 40 Jahre oder weniger beträgt.

    • Bei Scheckzahlung von Lohn- und Umsatzsteuer tritt eine Verschärfung ein. Bis 31.12.2006 galt bereits mit der Hingabe des Schecks die Zahlung als bewirkt. Durch eine Neuregelung gilt als Zah-lungszeitpunkt bei Hingabe oder Übersendung von Schecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs. Die Regelung greift erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist nunmehr – bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 – auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt worden. Umgehungsgestaltungen, die insbesondere bei Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen jeder Art entwickelt worden sind, sollen somit eingedämmt werden.

    • Durch eine Korrekturvorschrift im Körperschaftsteuergesetz wird sichergestellt, dass Bezüge des Anteilseigners, die auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, bei diesem nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfah-rens besteuert werden. Mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz wird auch der umgekehrte Sachverhalt geregelt, wonach die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteils¬eigner nur unter der Voraussetzung zu gewähren sind, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat.

    • Die Berechtigung zu 100%igem Vorsteuerabzug bei Bewirtungsrechnungen wurde gesetzlich verankert.

    • Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktübli-chen Damnums oder Disagios ist jetzt gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren als marktüblich.

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