Zugspitzstraße 33 82467 Garmisch-Partenkirchen  
Tel.: 08821 9669 200 Fax.: 08821 9669 210  

 
  • Steuern
  • Wirtschaft
  • Treuhand
  • my.stb-scheck.de
  • Service
  • Stellenangebote
  • Unternehmen
  • Top-Themen *RSS
  • Steuerbriefe
  • Präsentationen
  • RSS Nachrichten
  • Termine
  • Finanzämter
  • Archiv
  • Formvorschriften bei der Rechnungsstellung


    Die Formvorschriften die bei der Ausstellung einer Rechnung gelten verschärft. Eine dataillierte Übersicht der Bundessteuerberaterkammer die auch Informationen über die Aufbewahrungsplicht von Privatpersonen enthält finden Sie hier :

    Info stbk.pdf

    Haben Sie dennoch einmal eine Rechnung erhalten die diesen Anforderungen nicht entspricht nutzen Sie zu Ihrem eigenen Schutz folgendes Formblatt :

    Angaben zur ordnungsgemäßen Rechnung.pdf

     

    Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 1.1.2004 enthalten:

     

    • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • das Ausstellungsdatum
    • eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
    • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
    • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
    • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
      den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

     

    Für Kleinbetrags-Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Bruttobetrag) 100 EUR nicht übersteigt, gelten weniger Angaben:

     

    • vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers
    • Ausstellungsdatum
    • Menge oder handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/ Leistung
    • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
    • anzuwendenden Umsatzsteuersatz oder einen Hinweis
      auf die Steuerbefreiung.

     

    Top Themen Archiv
    30.12.2008
    Aktuelle Informationen Entfernungspauschale - Stand 29.12.2008
    21.07.2008
    Laufende Gesetzesänderung und Jahressteuergesetz 2009
    18.02.2008
    „Pendlerpauschale“ laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig
    07.01.2008
    Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2008
    14.12.2007
    Jahressteuergesetz 2008
    11.12.2007
    Erbschaftsteuerrecht ein neuer Entwurf liegt vor
    01.12.2007
    Weihnachtsfeier und Betriebsveranstaltung
    05.11.2007
    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ab 2008
    18.10.2007
    Gestaltungshinweise zum Jahresende 2007
    04.10.2007
    Abgeltungssteuer: Fragen- und Antworten
    27.09.2007
    Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer ?
    06.07.2007
    das neue Elterngeld
    18.04.2007
    3-Jahres-Zeitraum bei der Krankenversicherungspflicht
    22.03.2007
    Erbschaftsteuer - Ausgestaltung verfassungswidrig
    21.12.2006
    Abrechnung von Teilleistungen mit 16 % USt
    16.12.2006
    Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007
    11.10.2006
    Folgen der Begrenzung der Entfernungspauschale ab 2007 auf die Pauschalversteuerung
    27.07.2006
    Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen
    26.07.2006
    Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte
    18.05.2006
    Kontenabrufverfahren
    16.05.2006
    Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
    16.05.2006
    Selbstständige GmbH-Geschäftsführer...
    16.05.2006
    Fahrtenbuch muss "zeitnah" und "nicht abänderbar" sein
    09.05.2006
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall...
    09.05.2006
    Umsatzsteuererhöhung auf 19 %
    14.04.2006
    weiterhin Kindergeld ? Trotz Einkünfte des Kindes
    17.12.2005
    Informationen zum Jahreswechsel 2006/2006
    04.12.2005
    Formvorschriften bei der Rechnungsstellung
    24.11.2005
    Voraussetzung für die Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen

    Fritz Scheck Steuerberater
    steuern+wirtschaft+treuhand
    Zugspitzstraße 33
    82467 Garmisch-Partenkirchen


    Tel.: + 49 88 21 9 66 92 00
    Fax: + 49 88 21 9 66 92 10
    www.stb-scheck.de
    sekretariat@stb-scheck.de

    Home
    Sitemap
    Kontakt
    my.stb-scheck.de
    Empfehlung
    Top-Themen Rss*
    Steuerbriefe

     

    steuern + wirtschaft + treuhand
    Finanzbuchhaltung | Lohn u. Gehalt | IT Beratung
    Existenzgründung | Consulting

    Unternehmen online
    support
    zurück | drucken

    Share it
    © Fritz Scheck 2008