Die Formvorschriften die bei der Ausstellung einer Rechnung gelten verschärft. Eine dataillierte Übersicht der Bundessteuerberaterkammer die auch Informationen über die Aufbewahrungsplicht von Privatpersonen enthält finden Sie hier :
Info stbk.pdf
Haben Sie dennoch einmal eine Rechnung erhalten die diesen Anforderungen nicht entspricht nutzen Sie zu Ihrem eigenen Schutz folgendes Formblatt :
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 1.1.2004 enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
das Ausstellungsdatum
eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Für Kleinbetrags-Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Bruttobetrag) 100 EUR nicht übersteigt, gelten weniger Angaben:
vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers
Ausstellungsdatum
Menge oder handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/ Leistung
Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
anzuwendenden Umsatzsteuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.