Zur Überschuldungsprüfung im Rahmen der Insolvenz-verschleppungshaftung des Geschäftsführers
Einführung
Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 64 Abs. 2 GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Die Regelung bezweckt, das Vermögen der Gesellschaft in seinem Stand zur Zeit der Insolvenzreife zu erhalten, damit die Gesellschaft – soweit erforderlich – von diesem Stand aus abgewickelt werden kann. Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 19 Abs. 2 InsO). Unklar war bislang, ob dabei grundsätzlich Fortsetzungswerte oder Liquidationswerte anzusetzen
sind.

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