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  • Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer ?


    Zur Überschuldungsprüfung im Rahmen der Insolvenz-verschleppungshaftung des Geschäftsführers

     

    Einführung


    Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 64 Abs. 2 GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
    Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Die Regelung bezweckt, das Vermögen der Gesellschaft in seinem Stand zur Zeit der Insolvenzreife zu erhalten, damit die Gesellschaft – soweit erforderlich – von diesem Stand aus abgewickelt werden kann. Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 19 Abs. 2 InsO). Unklar war bislang, ob dabei grundsätzlich Fortsetzungswerte oder Liquidationswerte anzusetzen
    sind.

     

    Entscheidung


    Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft hat den Geschäftsführer wegen verbotener Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft auf Erstattung in Anspruch genommen. Das OLG hat angenommen, dass in diesem Fall die für die Anwendbarkeit der Haftung nach einer gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) maßgebliche Krise eingetreten ist; dabei hat es nicht Fortführungswerte, sondern Zerschlagungswerte bei der Bemessung der Aktiva der Gesellschaft zugrunde gelegt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Geschäftsführer
    dieses Vorgehen gerügt.

     

    Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Aus
    dem Aufbau der Vorschrift (§ 19 Abs. 2 InsO) folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten
    in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Wortlaut dieser Norm folgt außerdem, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.


    Konsequenz
    Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers ist die Überschuldungsprüfung
    nach Liquidationswerten der Regelfall. Die Geschäftsleitung hat im Haftungsprozessdie Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine günstige Fortbestehensprognose ergibt. Dieses setzt den Fortführungswillen als auch die objektive Überlebensfähigkeit
    des Unternehmens voraus.

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