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  • Jahressteuergesetz 2008


    Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. 

    Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur Steuerrechtsvereinfachung zu leisten.

    Aber wie bei jedem neuen Gesetz stecken die Tücken im Detail.

     

    Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

     

    • Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.


    Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen, vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.

     
    Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und

     

    Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch – entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf – die Übertragung eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.


    Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.


    Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ur-sprüngliche Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.

     

    • Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.

     

    • Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine „unangemessene“ rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuer-vorteil“ führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung „außersteuerliche Gründe“ nachweisen kann, die „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“.


    Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen.

     

    • Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:

    Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäfti-gungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im „inländischen“ Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
    Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Hand-werkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein.

     

    • Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

     

    • Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG 2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle, bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

     

    • Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuer-reformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser Vorschlag umgesetzt.

     

    • Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen:

    Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von Werbungskosten – inbesondere von Schuldzinsen – bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG 2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig sind. Entsprechend können Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen Werbungskosten – insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils – geltend machen.

     

    Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.

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