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  • Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ab 2008


    Kernproblem

     

    Das Steuerrecht folgt dem Zivilrecht: Zivilrechtlich wirksame Gestaltungen werden auch der Besteuerung zugrunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt allerdings ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vor, wenn

    die zivilrechtliche Gestaltung im Hinblick auf die Zielerreichung unangemessen und ungewöhnlich ist, die Steuer dadurch vermindert wird, der Steuerpflichtige mit Umgehungsabsicht handelt und
    die Gestaltung nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist.


    Wenn das Finanzamt den Missbrauch nachweisen kann, wird die Steuer so festgesetzt, wie sie ohne die rechtlichen Umwege entstanden wäre.

     

    Neuregelung

     

    Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht gravierende Änderungen dieser Vorschrift ab 2008 vor.

    Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze werden nur teilweise in das Gesetz übernommen und außerdem die Beweislastregelungen komplett verändert.

     

    Das Finanzamt wird entlastet: Es muss zukünftig nur noch nachweisen, dass die gewählte Gestaltung "ungewöhnlich" ist. Ob die Gestaltung zusätzlich auch "unangemessen" ist, spielt nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle mehr. Das Finanzamt muss auch nicht mehr nachweisen, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die steuerlichen Vorschriften zu umgehen.

     

    Der Steuerpflichtige dagegen muss zukünftig nachweisen, dass er die Gestaltung aus anderen als steuerlichen Gründen gewählt hat.

     

    Konsequenz


    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Steuerpflichtige seine Angelegenheiten so einrichten kann, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Dieses Recht wird durch die Neufassung des § 42 AO erheblich eingeschränkt. Derjenige, der seine rechtlichen Verhältnisse auch zur steuerlichen Optimierung verändert, steht zukünftig unter dem Generalverdacht des Missbrauchs.

     

    Die Vorschrift wird die ohnehin vorherrschende Rechtsunsicherheit in Deutschland noch verstärken.

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