Kernproblem
Das Steuerrecht folgt dem Zivilrecht: Zivilrechtlich wirksame Gestaltungen werden auch der Besteuerung zugrunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt allerdings ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vor, wenn
die zivilrechtliche Gestaltung im Hinblick auf die Zielerreichung unangemessen und ungewöhnlich ist, die Steuer dadurch vermindert wird, der Steuerpflichtige mit Umgehungsabsicht handelt und
die Gestaltung nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist.

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