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  • Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten


    können auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige bereits den endgültigen Entschluss gefasst hat, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen.

     

    Das gilt selbst dann, wenn sich die Aufwendungen später als vergeblich erweisen. Außerdem können auch solche vorab entstandenen vergeblichen Werbungskosten abziehbar sein, die der Steuerpflichtige tätigt, nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen erforderlich sind, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.

    In einem vom Bundesfinanzhof am 15.11.2005 entschiedenen Fall schlossen die Vertragsparteien einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung, die der Auftraggeber zum Erzielen von Mieteinkünften nutzen wollte.

    Nachdem es in der Folgezeit zwischen dem Auftraggeber und dem Bauträger wegen der Bauausführungen zu Differenzen kam, schlossen die Parteien aufgrund gerichtlicher Empfehlung einen Vergleich, in dem der Vertrag wegen des Rücktritts des Auftraggebers aufgehoben wurde und dieser an den Bauträger 60.000 DM zu zahlen hatte. Der Steuerpflichtige machte diese Aufwendungen (inkl. Rechtsverfolgungskosten) in Höhe von 34.099,08 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mit Urteil vom 15.11.2005 hat der Bundesfinanzhof dem Steuerpflichtigen den Abzug der Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten zugebilligt.

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