Zugspitzstraße 33 82467 Garmisch-Partenkirchen  
Tel.: 08821 9669 200 Fax.: 08821 9669 210  

 
  • Steuern
  • Wirtschaft
  • Treuhand
  • my.stb-scheck.de
  • Service
  • Stellenangebote
  • Unternehmen
  • Top-Themen *RSS
  • Steuerbriefe
  • Präsentationen
  • RSS Nachrichten
  • Termine
  • Finanzämter
  • Archiv
  • BMF Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 - 7 Prozent Mehrwertsteuer


    ProSiebenProzent

    Das BMF Schreiben zur Umsatzsteuer ist am 05.10.2010 erschienen weiter Informationen folgen in den nächsten Tagen:

     

    BMF Schreiben vom 05.10.2010 7 Prozent Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen ab 1. 01.2010

     

    7 Prozent Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen ab 1. 01.2010

    OFD-Karlsruhe - Info zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen

     

    Umsatzsteuer / Lohnsteuer;


    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;

     

    Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung


    GZ
    IV D 2 - S 7210/07/10003
    IV C 5 - S 2353/09/10008
    DOK
    2010/0166200

     

    Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter-nehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerer-mäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.


    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

     

    I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010


    1.) Allgemeines


    Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen vereinbart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.


    Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2 UStR dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).


    Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.


    2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält


    Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.


    Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:

     

    • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
    • Stromanschluss
    • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
    • Reinigung der gemieteten Räume
    • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
    • Weckdienst
    • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
    • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen

     

    Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:

     

    • Überlassung von Tagungsräumen
    • Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
    • Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
    • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten
    • Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
    • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
    • Vermittlung von Beherbergungsleistungen
    • Umsätze von Tierpensionen
    • Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)

     

    Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.


    3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen


    Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21. Juli 2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S. 821]).


    4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
    gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot).

     

    Hierzu zählen insbesondere:

     

    • Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
    • Getränkeversorgung aus der Minibar
    • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
    • Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“)

     


    Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

     

    • Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
    • Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
    • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
    • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
    • Ausflüge
    • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
    • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft

     


    5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG


    Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.


    6.) Angaben in der Rechnung

     

    Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).


    Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).


    Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.


    Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-empfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:

     

    • Abgabe eines Frühstücks
    • Nutzung von Kommunikationsnetzen
    • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
    • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
    • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
    • Überlassung von Fitnessgeräten
    • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen


    Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.

     

    Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.


    II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien -


    1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)

    Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.


    2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)


    Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn

     

    • die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,
    • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
    • der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotelsvorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn

     

    • der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird, oder
    • eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.

     

    Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung - Rz. 16 -).

     


    3.) Anwendungsregelung


    Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Rz. 17).
    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

     

    Quelle: BMF

    Übersicht Top Themen
    20.10.2011
    Unser monatlicher Steuerbrief das Blitzlicht 11 2011
    08.07.2011
    Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sollen Steuerbescheide 2010 prüfen !
    27.05.2011
    Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte
    19.04.2011
    Kassenführung und Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
    28.12.2010
    Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.12.2010 Jahressteuergesetz 2010
    19.11.2010
    Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2010/2011
    19.11.2010
    Aufbewahrungsfristen, Aktenvernichtung
    04.10.2010
    Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011
    24.09.2010
    Auswirkungen durch Änderungen bei den Minijobs - Mehrfachbeschäftigung
    10.09.2010
    Checkliste zur Vorbereitung der Einkommensteuer 2009 und 2010
    05.03.2010
    BMF Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 - 7 Prozent Mehrwertsteuer
    19.11.2009
    Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2009/2010
    19.11.2009
    sonstige Leistung muss auf Zusammenfassende Meldung ab Januar 2010
    26.10.2009
    7 Prozent Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010
    26.10.2009
    Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
    10.10.2009
    Checkliste zur Vorbereitung der Einkommensteuer
    25.09.2009
    Neues Finanzportal mit Checkliste für Bankberatung
    21.09.2009
    Zweifelsfragen bei Ausfuhr- u. innergemeinschaftlichen Lieferungen
    21.09.2009
    Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
    19.09.2009
    Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung
    23.04.2009
    Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit
    04.12.2008
    Sonderinformation zur Abgeltungsteuer ab 2009
    29.11.2008
    GmbH-Recht Änderungen u. Einführung der neuen Unternehmergesellschaft
    18.11.2008
    Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2008/2009
    18.11.2008
    Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2008/2009
    06.11.2008
    Zuteilung der neuen Steuer-ID hat begonnen
    06.11.2008
    Einheitlicher Krankenkassenbeitrag und Pflichtversicherung
    06.11.2008
    Der Abgeltungsteuer mit Vernunft begegnen
    23.09.2008
    Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
    15.08.2008
    Mehr Umsatzsteuer durch falsche Gesamtabrechnungen
    19.05.2008
    Ferienjobs für Schüler
    19.05.2008
    Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises
    16.05.2008
    Ärztliche Gutachten - steuerfrei oder steuerpflichtig?
    26.12.2007
    Elektronische Rechnung per E-Mail in der Praxis
    15.12.2007
    Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
    06.12.2007
    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung
    31.10.2007
    Broschüre zum neuen Versicherungsvertragsgesetz
    25.10.2007
    Steuerliche Behandlung von Reisekosten ab 2008
    22.09.2007
    Künstlersozialabgabe kann jedes Unternehmen treffen
    15.09.2007
    Neue Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009
    11.09.2007
    Das neue Steuerkonto-online endlich Überblick
    01.09.2007
    Investitionsabzugsbetrag schon ab 2007
    31.01.2007
    Achtung Stolperfalle bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG

    Fritz Scheck Steuerberater
    steuern+wirtschaft+treuhand
    Zugspitzstraße 33
    82467 Garmisch-Partenkirchen


    Tel.: + 49 88 21 9 66 92 00
    Fax: + 49 88 21 9 66 92 10
    www.stb-scheck.de
    sekretariat@stb-scheck.de

    Home
    Sitemap
    Kontakt
    my.stb-scheck.de
    Empfehlung
    Top-Themen Rss*
    Steuerbriefe

     

    steuern + wirtschaft + treuhand
    Finanzbuchhaltung | Lohn u. Gehalt | IT Beratung
    Existenzgründung | Consulting

    Unternehmen online
    support
    zurück | drucken

    Share it
    © Fritz Scheck 2008