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  • Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2008/2009


    1. Überblick                                                             18.12.2008

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weil sie an Steuerwerten anknüpft, deren Ermittlung den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.

    Die Methoden zur Bewertung des anfallenden Vermögens müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Nachdem in einem ersten Schritt eine realitätsgerechte Bewertung erfolgen muss, kann der Gesetzgeber in der zweiten Stufe durch Belastungs- und Verschonungsregelungen seine Förderungs- und Lenkungsziele verwirklichen, so die Empfehlung des BVerfG.

     

    Hier finden Sie das nachfolgende Dokument in der Druckversion:

     

      Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht neu 2009/2008

     

      zur visuellen Unterstützung haben wir hier für Sie eine 
          online Präsentation vorbereitet

     

    Für die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt. Nachdem der Bundesrat am 5.12.2008 dem Erbschaftsteuerreformgesetz zugestimmt hat, kann die Reform rechtzeitig zum 1.1.2009 in Kraft treten.

     

    Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sieht Änderungen in allen Bereichen vor, und zwar bei der Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (Bewertung), den Verschonungsregelungen für Betriebs- und Grundvermögen, den persönlichen Freibeträgen und dem Steuertarif. Die nachfolgende Zusammenfassung soll einen ersten Überblick über die Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Recht ermöglichen:

    Verschärfungen:

    • Höhere Bewertung von Immobilien, Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen sowie nicht notierten Kapitalgesellschaften
    • Höhere Steuersätze in den Steuerklassen II und III
    • Mittelbare Grundstücksschenkungen werden uninteressant


    Keine Änderung:

    • Keine Änderung bei der Bewertung von börsennotierten Aktien und sonstigen Wertpapieren

     

    Entlastungen:

    • Unternehmensübertragungen stärker begünstigt
    • Die bereits nach geltendem Recht bestehenden Stundungsregelungen für Betriebsvermögen (bis zu 10 Jahren) gelten künftig auch für Grundvermögen
    • Anhebung der persönlichen Freibeträge
    • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie unter Ehegatten sowie Lebenspartnern bleibt unter der Voraussetzung der Selbstnutzung von 10 Jahren steuerfrei.
    • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie bis zu 200 m2 an Kinder und Kinder verstorbener Kinder ist ebenfalls unter der Voraussetzung der 10-jährigen Selbstnutzung steuerfrei.
    • Anhebung des Pflegepauschbetrages von 5.200 € auf 20.000 € für Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt erbracht wurden.

       

    2. Persönliche Freibeträge und Steuertarif
    Als Ausgleich für das Wegfallen der bisherigen niedrigen Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung wurden die persönlichen Freibeträge für Personen der Steuerklasse I erheblich erhöht. Für den eingetragenen Lebenspartner wurde der Freibetrag auf 500.000 € erhöht. Für Personen der Steuerklasse II und III beträgt der neue Freibetrag allerdings nur 20.000 € (s. Tabelle I). Die sachlichen Freibeträge nach neuem Recht werden in der Tabelle II aufgeführt.

    Die Steuersätze sind für Personen der Steuerklasse I konstant geblieben. Für Personen der Steuerklasse II und III erhöht sich der Eingangssteuersatz von 12 % bzw. 17 % auf einheitlich 30 % (s. Tabelle III). Beim Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen der Steuerklasse II und III kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung, nach Maßgabe der Besteuerung in der Steuerklasse I.

    Pflegepauschbetrag: Ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bleibt bis zu einem Betrag von 20.000 € steuerfrei (bis 31.12.2008: 5.200 €), soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Das gilt z. B. auch für Geschwister.

     

    Tabelle I. Persönlichen Freibeträge:
    Personengruppen Steuerklasse Freibetrag ab 1.1.2009 Freibetrag bis 31.12.2008
    Ehegatten I 500.000 € 307.000 €
    Kinder I 400.000 € 205.000 €
    Enkel I 200.000 € 51.200 €
    sonstige Personen der Steuerklasse I I 100.000 € 51.200 €
    weitere Personen (Nichten, Neffen II und III 20.000 € 10.300/5.200 €
    eingetragene Lebenspartner III 500.000 € 5.200 €

     

    Tabelle II. Sachliche Freibeträge:
    Gegenstand Steuerklasse Freibetrag
    Hausrat I 41.000 €
    andere bewegliche körperliche Gegenstände I 12.000 €
    Hausrat und andere bewegliche Körperliche Gegenstände II und III 12.000 €
    Pflegepauschbetrag (bisher: 5.200 €) 20.000 €

     

    Tabelle III. Steuersätze:
    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse
    I II III
    75.000 7 30 30
    300.000 11 30 30
    600.000 15 30 30
    6.000.000 19 30 30
    13.000.000 23 50 50
    26.000.000 27 50 50
    über 26.000.000 30 50 50

     

    3. Begünstigungen für Grundvermögen
    Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie unter Ehegatten sowie Lebenspartnern bleibt steuerfrei, wenn das Familienheim weiterhin 10 Jahre lang selbst genutzt wird. Das gilt auch für die Vererbung an Kinder und Kinder verstorbener Kinder, allerdings nur soweit das übertragene Familienheim 200 m2 Wohnfläche nicht übersteigt.

    Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen wie z. B. erhebliche Pflegebedürftigkeit aufgegeben wird.

    Für vermietete Wohnimmobilien wird ein Verschonungsabschlag von 10 % eingeführt. Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler wird von 60 % auf 85 % erhöht.

    Beispiel: Die Frau erbt im Jahr 2009 von ihrem Mann das von beiden bisher selbst genutzte Einfamilienhaus. Der gemeine Wert der Immobilie beträgt 800.000 €. Die Frau bleibt die nächsten 10 Jahre voraussichtlich im Haus. Sie wird daher von der Erbschaftsteuer befreit. Das Gleiche gilt, wenn die Frau in diesem Zeitraum wegen schwerer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umziehen muss.

     

    Will sie z. B. nach weniger als 10 Jahren in eine kleinere Wohnung umziehen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 500.000 € verbleibt dann ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 €, der mit 11 % zu versteuern wäre. Die Erbschaftsteuer würde 33.000 € betragen.

     

    Abwandlung: Die Frau erbt nach dem Tod ihres Mannes zu gleichen Teilen mit ihrem gemeinsamen Sohn eine fremdvermietete Immobilie. Der gemeine Wert der Immobilie beträgt nach neuem Recht 2 Mio €. Nach Abzug des Verschonungsabschlags von 10 % verbleibt ein Erwerb von 1,8 Mio €, wovon die Erben nach Aufteilung durch zwei und Abzug der Freibeträge von 500.000 € bzw. 400.000 € einen steuerpflichtigen Erwerb von 400.000 € (Witwe) bzw. 500.000 € (Sohn) zu versteuern haben. Der Steuersatz beträgt jeweils 15 %, die Erbschaftsteuer demnach für die Witwe 60.000 € bzw. für den Sohn 75.000 €.

    Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen: Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien, eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstück veräußert werden müsste. Hier fallen aber Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.

    4. Begünstigung für Unternehmensvermögen

    Durch die Reform wurden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften auf Vermögen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR erweitert. Eine weitere Erweiterung der Begünstigung betrifft die Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Für die Frage, ob die 25-%-Grenze erreicht ist, sind die dem Erblasser bzw. dem Schenker zuzurechnenden Anteile mit Anteilen anderer Gesellschafter zusammenzurechnen, wenn der Erblasser/Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen und das Stimmrecht einheitlich auszuüben.

    Für Unternehmensvermögen gelten folgende Regelungen:

     

    • Verschonung zu 85 %: 85 % des begünstigten Vermögens bleibt steuerfrei bei einer Behaltensdauer von 7 Jahren und einer Gesamtlohnsumme von 650 % über 7 Jahre. Für die restlichen 15 % des Vermögens gilt eine Freigrenze von 150.000 €. Von dieser Steuervergünstigung werden Betriebe und Gesellschaften ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

      Beispiel Behaltensfrist: Der Erbe eines Betriebes muss das Unternehmen im 5. Jahr aufgeben. Alle weiteren Voraussetzungen wurden in den Jahren davor eingehalten. Die Verschonung erlischt nunmehr für das 5., 6. und 7. Jahr in Höhe von jeweils 1/7 also um 3/7. Es ist demnach Erbschaftsteuer auf (3/7 von 85 % =) 36,43 % des Unternehmenswerts nachzuentrichten.

      Beispiel Lohnsumme: Nach 7 Jahren hat der Erbe eines Betriebes wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung erheblich Personal entlassen müssen und nur eine Lohnsumme in Höhe von 500 % erreicht. Die Verschonung erlischt in Höhe von (650 ./. 500 = 150) 150/650 von 85 = 19,55 % des Unternehmenswertes.
    • Verschonung zu 100 %: Der Verschonungsabschlag erhöht sich auf 100 % bei Erfüllung der Behaltensfrist von 10 Jahren und einer Gesamtlohnsumme von 1.000 % über 10 Jahre. Das Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall nicht mehr als 10 % betragen.

      Beispiel Behaltensfrist: Der Erbe eines Betriebes muss das Unternehmen im 5. Jahr aufgeben. Alle weiteren Voraussetzungen wurden in den Jahren davor erfüllt. Die Verschonung erlischt nunmehr für 6 Jahre in Höhe von jeweils 1/10 also um 6/10. Es fällt demnach Erbschaftsteuer auf (6/10 von 100 % =) 60 % des Unternehmenswerts an.

      Beispiel Lohnsumme: Nach 10 Jahren hat der Erbe eines Betriebes wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung Personal entlassen müssen und nur eine Lohnsumme in Höhe von 800 % erreicht. Die Verschonung erlischt in Höhe von (1.000 ./. 800 = 200) 200/1.000 von 100 = 20 % des Unternehmenswertes.
    • Ausnahme 1: Für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt die Lohnsummenregelung nicht.

     

    • Ausnahme 2: Ausgenommen von der Einschränkung hinsichtlich des Verwaltungsvermögens sind u. a. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist und die hierfür einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb benötigen.


    Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder Veräußerung, Aufgabe bzw. Überführen ins Privatvermögen des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist erfolgt eine zeitanteilige Nachversteuerung. Das Gleiche gilt bei Entnahmen unter bestimmten Voraussetzungen. Reinvestitionen sind steuerunschädlich, wenn der Erlös innerhalb der begünstigten Vermögensart verbleibt.

    5. Weitere Änderungen
    Weitere wichtigste Änderungen sind:

    • Lebensversicherung: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sind zwingend mit dem Rückkaufswert zu bewerten, die 2/3-Regelung entfällt.

     

    • Vorbehaltsnießbrauch: Beim Erwerb eines Gegenstandes unter Vorbehaltsnießbrauchs kann der Kapitalwert des Nießbrauchs künftig vom Wert des Gegenstandes abgezogen werden.


    6. Bewertung von Betriebsvermögen
    Bewertungsmaßstab für Betriebsvermögen ist künftig der gemeine Wert (i. d. R. der Verkehrswert). Mit dem gemeinen Wert sind künftig Einzelunternehmen, Personengesellschaften und nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften zu bewerten.

    Die bisherigen rechtsformspezifischen Unterschiede bei der Bewertung von Unternehmensvermögen entfallen künftig. Lediglich die Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften sind, wie bisher, mit dem Börsenkurs zum Stichtag zu bewerten.

    Zur Ermittlung des gemeinen Werts kommen folgende Methoden zur Anwendung:

     

    • Die Vergleichswertmethode: Der Verkehrswert ergibt sich aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; das Verfahren soll vorrangig angewendet werden.
    • Die Ertragswertmethode: Sie ist anzuwenden, wenn vergleichbare, stichtagsnahe Verkäufe nicht vorliegen.
    • Vergleichsorientierte Methoden oder Multiplikatorenverfahren: sie kommt zum Tragen, falls die Ertragswertmethode aus der Erwerbersicht nicht geeignet ist.

     

    Wertuntergrenze bildet bei allen Methoden der Substanz- bzw. der Liquidationswert, wenn feststeht, dass das Unternehmen nicht weiter betrieben werden soll.

     

    6.1 Das vereinfachte Ertragswertverfahren
    Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn kein anderes anerkanntes Verfahren für den zu bewertenden Unternehmenstyp existiert, wie z. B. das Multiplikatorenverfahren für freiberufliche Praxen. Ferner darf die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen.

    Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Für die Schätzung des künftigen Durchschnittsertrags wird grundsätzlich das Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde gelegt. Die einzelnen Betriebsergebnisse sind um Gewinnminderungen und -mehrungen zu korrigieren, die den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen (z. B. einmalige Veräußerungsgewinne oder -verluste, Sonderabschreibungen etc.). Die Betriebsergebnisse werden ferner um einen angemessenen Lohn für den Unternehmer, soweit bisher nicht berücksichtigt, sowie um einen fiktiven Lohnaufwand für bisher im Betrieb unentgeltlich arbeitende Familienangehörige gekürzt. Ferner kommt ein pauschaler Abschlag von 30 % für die Ertragsteuerbelastung zum Tragen. Eine Gewichtung der Betriebsergebnisse, wie im Stuttgarter Verfahren, unterbleibt.

    Der Kapitalisierungsfaktor wird anhand eines variablen Basiszinssatzes, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht wird, und einem Risikozuschlag von 4,5 %, der das Unternehmerrisiko und andere Korrekturposten berücksichtigen soll, ermittelt.

     

    Beispiel: Der Kapitalisierungsfaktor entspricht dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser beträgt z. B. bei einem Basiszinssatz von 4 % und einem Risikozuschlag von 4,5 % insgesamt 8,5 %. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt somit 11,76 % (1 : 8,5 %).


    Ist im Unternehmen nicht betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden, wie z. B. ein Mietwohngrundstück bei einem Produktionsunternehmen, sind die damit zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahresertrags auszuscheiden. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sowie ggf. aktivierte Unterbeteiligungen werden jeweils mit dem gemeinen Wert angesetzt. Dieser Wert ist dem Ertragswert hinzuzurechnen.

    Missbrauchsvermeidungsklausel: Wirtschaftsgüter und Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag ins Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind nicht im Ertragswertverfahren zu berücksichtigen, sondern ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die damit zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen scheiden bei der Ermittlung des Jahresertrags aus.

    Kritik: In vielen Fällen wird die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu teils wesentlich überhöhten Werten führen. Der fixe Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt nicht die branchentypischen Risiken. Außerdem sind Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit den notwendigen Schätzungen, z. B. des angemessenen Unternehmerlohns, vorprogrammiert.

     

    7. Bewertung des Grundvermögens


    Auch bei der Bewertung vom Grundvermögen ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen stichtagnahen Kaufpreis nachzuweisen, dass der Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist, als der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert (Öffnungsklausel). Grundstücksbezogene Wertminderungsgründe, aber auch Belastungen privatrechtlicher und öffentlicher Art können nur im Rahmen eines Verkehrswertnachweises berücksichtigt werden.

     

    7.1. Bewertung bebauter Grundstücke
    Drei typisierende Verfahren können zur Anwendung kommen:

    • Das Vergleichswertverfahren (insbesondere bei Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern anzuwenden)
    • Das Ertragswertverfahren (bei Mietwohn- bzw. Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt)
    • Das Sachwertverfahren (bei allen Grundstücksarten, soweit kein Vergleichswert vorliegt bzw. keine übliche Miete ermittelt werden kann)

     

    Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens werden Vergleichsgrundstücke herangezogen. Bei Bedarf kann auf die Gutachterpreise, die der Finanzverwaltung vorliegen, zurückgegriffen werden. Alternativ können Vergleichsfaktoren für Raum- oder Flächeneinheiten herangezogen werden. Der Ertragswert ergibt sich aus der Zusammenrechnung des Bodenwertes und des Gebäudeertragswertes, wobei mindestens der Bodenwert anzusetzen ist.

    Ermittlung des Ertragswerts: Zunächst wird der Rohertrag aufgrund der vereinbarten Jahresmiete (ohne Umlagen) bzw. der üblichen Miete, für eigengenützte, ungenutzte oder unentgeltlich überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile ermittelt. Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und einer angemessenen Bodenwertverzinsung vom Rohertrag ergibt sich der Gebäudereinertrag. Zur Ermittlung des Gebäudeertragswerts wird der Gebäudereinertrag mit dem maßgeblichen Vervielfältiger, der den Liegenschaftszinssatz sowie die Restnutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt, multipliziert.

    Im Sachwertverfahren wird der Gebäudesachwert unter Anwendung von typisierten Herstellungswerten ermittelt, wobei eine Alterswertminderung in Abzug gebracht werden kann. Bodenwert und Gebäudesachwert ergeben den vorläufigen Grundbesitzwert. Dieser Wert wird unter Heranziehung von Marktanpassungsfaktoren der Gutachterausschüsse an den gemeinen Wert angepasst.

     

    7.2. Unbebaute Grundstücke


    Der Wert unbebauter Grundstücke wird durch die Fläche und den Bodenrichtwert bestimmt. Der bisherige Pauschalabschlag von 20 % für grundstücksbezogene Wertminderungsgründe, wie Ecklage, Zuschnitt, Lärm-, Rauch- und Staubbelästigungen, Altlasten und Grunddienstbarkeiten, entfällt.

    Kritik: Die typisierende Wertermittlung beim Grundvermögen kann zu Überbewertungen führen. Nur durch einen Verkehrswertnachweis können die Besonderheiten des regionalen Immobilienmarktes sowie individuelle Einflussfaktoren, wie dingliche Rechte, künftig niedrigere erzielbare Mieteinnahmen, eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer oder die notwendigen Freilegungskosten bei einem ertraglosen Grundstück geltend gemacht werden.

     

    8. Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts


    Für Erbfälle - nicht bei Schenkungen -, die nach dem 31.12. 2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts unter Anwendung der bisher geltenden persönlichen Freibeträge vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden.

    Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30.6.2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1.7.2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.

     

    9. Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern
    Es wird eine Einkommensteuerermäßigung bei Belastung der Einkünfte mit Erbschaftsteuer eingeführt, wenn bei der Ermittlung der Einkommen Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

     

    10. Fazit
    Das neue Recht soll die Anforderungen des BVerfG erfüllen. Alle Vermögensgegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. Dies führt zu erheblich höheren Bemessungsgrundlagen für die Steuerfestsetzung wie bisher, insbesondere für Immobilien.

    Gewinner der Reform sind Angehörige der Steuerklasse I, die von der Erhöhung der Freibeträge am stärksten profitieren, sowie die Lebenspartner.

    Die Begünstigungen für Betriebsvermögen sind deutlich höher als bisher. Mit dem Ziel der Erhaltung von Arbeitsplätzen stellt der Gesetzgeber allerdings mit der Lohnsummenregelung und der langen Behaltensfrist extrem hohe Anforderungen an die Betriebsübernehmer, wenn sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen wollen.

    Verlierer sind die Angehörigen der Steuerklassen II und III, es sei denn sie erwerben kleinere Vermögen und profitieren von der Anhebung des Freibetrags auf 20.000 €.

    Auch Kinder, die in die vom Erblasser selbst genutzte, wertvolle Immobilie nicht einziehen, müssen u. U. mehr Erbschaftsteuer zahlen als nach altem Recht.

    Schlussbemerkung: Die Neuregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sind kompliziert. Der Inhalt dieses Informationsschreibens gibt den Sachverhalt nur in groben Zügen wieder.

    Bei der richtigen Gestaltung kann viel Geld gespart und manches Vermögen oder Unternehmen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Lassen Sie sich bitte von uns rechtzeitig beraten!

     

    Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt.Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

     

     

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