1. Überblick 18.12.2008
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weil sie an Steuerwerten anknüpft, deren Ermittlung den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.
Die Methoden zur Bewertung des anfallenden Vermögens müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Nachdem in einem ersten Schritt eine realitätsgerechte Bewertung erfolgen muss, kann der Gesetzgeber in der zweiten Stufe durch Belastungs- und Verschonungsregelungen seine Förderungs- und Lenkungsziele verwirklichen, so die Empfehlung des BVerfG.

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