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  • Investitionsabzugsbetrag schon ab 2007


    Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung in den neuen „Investitionsabzugsbetrag“ umbenannt. Dabei erfuhr die neue Regelung einige Veränderungen gegenüber der alten, die bereits in der August-Ausgabe 2007 behandelt wurden.

     

    An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung bereits für Wirtschaftsjahre gilt, die nach Verkündung des Änderungsgesetzes enden.

    Wenn also Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist, sind die neuen Vorschriften bereits für 2007 anzuwenden. Es sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob noch die Bildung von Ansparrücklagen nach altem Recht bei den Jahresabschlüssen 2006 sinnvoll sind.

    Bei Existenzgründern und Freiberuflern besteht hier verstärkt Handlungsbedarf. Denn Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können nach neuem Recht nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.

    Auch die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage für Pkw – die auch privat genutzt werden –, wird u. U. für Unternehmer nur noch nach altem Recht möglich sein. Denn nach neuem Recht muss das Wirt-schaftsgut fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung war bei der Ansparabschreibung nicht erforderlich.

     

    Begünstigte Wirtschaftsgüter für Investitionszulage

     

    Kernproblem
    Investitionen in den neuen Bundesländern werden seit 1990 außer durch besondere Begünstigungen im Ertragsteuerrecht durch eine Investitionszulage gefördert. Der Umfang der Förderung ist seitdem stark zurückgegangen. Nach dem aktuellen InvZulG 2007 sind nur noch betriebliche Investitionen begünstigt.

     

    Neben weiteren Voraussetzungen muss es sich um die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handeln. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Sinne des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Von daher ist die zunächst vorzunehmende Abgrenzung nach Anlage- oder Umlaufvermögen, beweglich oder unbeweglich, GWG oder nicht, von wesentlicher Bedeutung.

     

    Neue Verwaltungsanweisung
    Die OFD Frankfurt/Main hat in einer Verfügung einige Brennpunkte und damit zusammenhängende Rechtsprechung zusammengefasst. Hiernach lässt sich feststellen:

     

    • Maschinengebundene Werkzeuge, wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge, sind keine GWG, jedoch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und grds. zulagebegünstigt (es sei denn, sie dienen lediglich einem Auftrag und sind damit Umlaufvermögen).
    • Datenkabel und Zubehör wurden bis einschließlich 1991 nach der bis dahin geltenden Verkehrsanschauung als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft (anstatt wesentliche Gebäudebestandteile)
    • Ein GWG entsteht nicht alleine dadurch, dass erfolgsneutral behandelte Zuschüsse abgezogen oder stille Reserven übertragen wurden und dadurch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 410 EUR oder weniger gesunken sind. Darüber hinaus hält das InvZulG 2007 unabhängig von der durch das Unternehmensteuerreformgesetz ab 2008 eingeführten Obergrenze von 150 EUR am ursprünglichen Betrag von 410 EUR fest
    • Pkw im Sinne des InvZulG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, Personen zu befördern. Die Eintragung im Kfz-Brief ist Indiz, aber nicht verbindlich (z. B. ist bei Umgestaltung eine andere Beurteilung möglich). Wohnmobile und Wohnwagenanhänger sind stets Pkw.

    Konsequenz
    Das Schreiben enthält nichts Neues, sondern lediglich die Zusammenfassung zum Teil älterer BFH-Rechtsprechung. Von daher ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.

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