Kernproblem
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grds. und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Das gilt auch dann, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten nach der Rechtsprechung des BFH Ausnahmen von diesem Grundsatz, und zwar dann, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Handelt es sich jedoch um einen besonderen Umstand, wenn der Steuerpflichtige ohne Finanzierungskonzept die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert?

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