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  • Ferienjobs für Schüler


    Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche z. B. in den Ferien beschäftigen möchten, müssen sich mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.

     

    Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer Erziehungs-berechtigten für maximal 2 Stunden täglich (in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
    Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.


    Schüler können sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 400 Euro monatlich  angemeldet werden.

     

    • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Die „kurzfristige Beschäftigung“ ist sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.


    Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).


    Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.

     

    • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.
    Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:


    Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
    Werden Minijobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.

     

    Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u.a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

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