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  • Künstlersozialabgabe kann jedes Unternehmen treffen


    Seit Juni 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung auch die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen, nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären.

     

    Denn die Künstlersozialabgabe wird auch bei Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Der Künstler/ Publizist und der Auftraggeber stehen in einem ähnlichen Verhältnis wie der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Daher werden diese Unternehmen an der Finanzierung beteiligt. 

     

    Abgabepflichtig sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aber auch Werbung treibende Unternehmen – und das sind so ziemlich alle Unternehmen – sind davon betroffen. Die Entgelte müssen für unternehmerische Zwecke gezahlt worden sein. Somit ist eine Künstlersozialabgabe für private Aufwendungen des Abgabepflichtigen (z. B. die Musikband auf einer privaten Hochzeitsfeier) nicht zu entrichten.

    Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für sich in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.

    Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden.

     

    Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Layouter, Texter, Fotografen, Stylisten oder Visagisten.

    Die Abgabensätze betragen 

    2002 = 3,8 %
    2003 = 3,8 %
    2004 = 4,3 %
    2005 = 5,8 %
    2006 = 5,5 %
    2007 = 5,1 %

    2008 = 4,9 %

    Beispiel: Ein Unternehmer erteilt einer Agentur regelmäßig den Auftrag zur Erstellung seiner Produktkataloge. Darin enthalten sind folgende Kosten: Fotos und Bildbearbeitung 2.000 Euro, grafische Gestaltung 3.000 Euro, Texten von Werbeslogans und Bilduntertiteln 1.000 Euro und Druckkosten 7.000 Euro. Die Druckkosten sowie die Umsatzsteuer fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe.


    Wird die Rechnung im Jahr 2008 bezahlt, fallen (4,9 % von 6.000 Euro =) 294 Euro als Abgaben an. Bei Bezahlung der Rechnung im Jahr 2009 ergeben sich (4,4 % von 6.000 Euro =) 264 Euro.

    Anmerkung: Die Deutsche Rentenversicherung hat damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbemaßnahmen für ein bestimmtes Produkt oder für das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typi-schen Verwertern wie Verlagen oder Galerien, sondern bei allen Unternehmen auf.


    Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.


    Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter http://www.kuenstlersozialkasse.de

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