Nachrichtlich: das BMF Schreiben zur Umsatzsteuer ist am 05.10.2010 erschienen weiter Informationen folgen in den nächsten Tagen:
BMF Schreiben vom 05.10.2010 7 Prozent Mehrwertsteuer für
Beherbergungsleistungen ab 1. 01.2010
Druckversionen zum neuen Mehrwertsteuersatz:
7 Prozent Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen ab 1. 01.2010
OFD-Karlsruhe - Info zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen
Musterrechnung Gasthof Excel ;
Musterrechnung Gasthof pdf
Musterrechnung Hotel Excel ;
Musterrechnung Hotel pdf
Wir freuen uns außerordentlich, dass die seit langem notwendige Mehrwertsteuerentlastung für die Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2010 eingeführt wird.
Die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes ab 01.01.2010 um 12% bei unveränderten Brutto-Zimmerpreisen kommt bei einem Betrieb (Hotel Garni) mit einer Umsatzrendite von 4 - 9%, theoretisch im Ergebnis einer Umsatzverdoppelung gleich. Für zum Vorsteuerabzug berechtigte
Gäste (Unternehmen) bedeutet dies aber auch einen verringerten
Vorsteuerabzug und einen dadurch höheren Nettoaufwand.
Leider sind nicht alle Beherbergungsbetriebe (z.B. Stadt u. Tagungshotels) zufrieden mit der aktuellen Entwicklung und befürchten sogar Wettbewerbsnachteile - auch von Wettbewerbsverzerrung ist die Rede.
Betrachtet man die Branche an sich bzw. die Sichtweisen von Investoren so ist ein genereller Anschub im Hotelleriesektor äußerst notwendig. Die Umsatzsteuer war hier das direkteste Mittel im Gegensatz zu ertragssteuerlichen Varianten. Arbeitgeberkosten für einzelne Brachen zu senken wäre ebenfalls ein Schlüssel für mehr Wachstum und Arbeitsplätze, aufgrund der Entwicklungen im Kranken- und Sozialversicherungsbereich wird hier langfristig aber keine spürbare Entlastung erfolgen.
Auch die Tatsache, dass seit vielen Jahren in 21 von 27 EU-Mitgliedstaaten reduzierte Mehrwertsteuersätze für die Hotelübernachtungen gelten, rechtfertigt die Änderungen für einen der Hauptarbeitgeber und damit einer tragenden Säule der Sozialversicherung in Deutschland.
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes:
Nach Artikel 5 Nummer 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wird § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG wie folgt gefasst: „11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.“
Pressemeldung Bundestag Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen:
-> Bundestag, Pressemittelung hib Nr. 294 vom 02.12.2009
Umsatzsteuer 1/11 Vorauszahlung:
Das Umsatzsteuer 1 /11, dass aufgrund der Vorjahresumsatzsteuer ermittelt wird, kann auf Antrag entsprechend reduziert werden.
Probleme bei der Aufteilung der Umsätze:
Dem Regelsteuersatz unterliegen auch weiterhin Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z. B. das Frühstück und die Verpflegung, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet), die TV-Nutzung, die Getränke aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Zu den Abgrenzungsfragen hinsichtlich "vergleichbare Einrichtungen" und "nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen" soll ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Auf Fragen nach der Abgrenzung von Leistungen wie Wellness oder W-Lan erklärte die Regierung, es könne Abgrenzungsprobleme geben. So müsse die Nutzung eines Schuhputzautomaten sicher nicht extra auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, die Nutzung der Sauna aber wohl. Dies angeblich unabhängig von kostenlosen oder kostenpflichtigen Leistung.
Weitreichende Folgen für die Praxis, Diskussion um Haupt- u. Nebenleistung
Seit Bekanntgabe der Änderung im Koalitionsvertrag kursieren wilde Gerüchte über künftige Abgrenzungsregelungen die ebenso kreativ sind, wie die vielfältigen Leistungsangebote der begünstigten Hotellerie. Die Gerüchte basieren auf der Pressemeldung des Bundestags vom 02.12.2009 und dem Satz 2 des geänderten Umsatzsteuerparagraphen. Dieser ist, in Anbetracht der Vielfalt der angebotenen Leistungen, nur schwierig in der Praxis umzusetzen.
Exkurs: Umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Leistungen
Nach dem aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung dürfen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht in mehrere selbstständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein einheitliches Ganzes bilden (BFH v. 20.11.1975, V R 138/73, BStBl II 1976, 307). Dieser Grundsatz ist von praktischer Bedeutung, wenn z. B. einzelne Leistungsteile - für sich betrachtet - steuerbar, andere nicht steuerbar oder einige steuerpflichtig, andere steuerfrei sind oder wenn die Einzelleistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. (Schicksaal der Haupt- und Nebenleistung)
Selbst wenn die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen bürgerlich-rechtlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, so reicht dies grundsätzlich nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich nicht zusammengehören. Als Beispiel seien Verbandsbeiträge genannt, die zum Teil nichtsteuerbare Mitgliederbeiträge, zum Teil Entgelte für Sonderleistungen sein können. Ebenso führt die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein nicht zu einer einheitlichen Leistung.
Erbringt ein Unternehmer eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, so liegt umsatzsteuerrechtlich nur dann eine einheitliche Leistung vor, wenn die einzelnen Tätigkeiten sachlich und zeitlich so miteinander verbunden sind, dass sie nach den Gesamtumständen als untrennbare Teile eines umfassenden, auf das Ganze gerichteten Handelns erscheinen (BFH v. 18.8.1966, V 165/65, BStBl III 1967, 38; BFH v. 24.11.1994, V R 30/92, BStBl II 1995, 151). Vgl. auch Abschn. 29 Abs. 1 u. 2 UStR 2008.
Der BFH sieht eine Leistung dann als Nebenleistung an, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei sei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend (BFH v. 9.10.2002, V R 67/01, BFH/NV 2003, 130; UR 2003, 21; unter Berufung auf EuGH v. 25.2.1999, Rs. C-349/96).
Das bisherige Ermittlungsverfahren nach Haupt- und Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung und Unterkunft bei der Kabinenschiffahrt sollen, um Gestaltungs-missbräuche zu verhindern, so ausgehebelt werden.
(BFH-Urteile vom 1. August 1996 V R 58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160; vom 29. August 1996 V R 103/93, BFH/NV 1997, 383; vom 19. September 1996 V R 129/93, BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164).
Finanzgerichte und selbst der BFH beurteilten zuletzt Restaurantleistungen als sogenannte Nebenleistung. BFH Urteil vom 15.01.2009 - V R 9/06 (veröffentlicht am 01.04.2009).
Handlungsempfehlungen bis zum Erscheinen des BMF Schreibens:
Aus der Begründung des Gesetzgebers (siehe Pressemeldung Bundestag) und dem Satz 2 der Gesetzesänderung geht hervor, dass die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, kosmetische Behandlungen und Kinderbetreuungen nicht von der Steuerermäßigung umfasst werden sollen.
Diese Leistungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung und müssten daher separat ausgewiesen werden.
Aufgrund dieser Einschränkung empfehlen wir Ihnen vorerst, die Leistungen für Frühstück, Halb- und Vollpension extra auf Ihren Rechnungen auszuweisen. Auch nicht im Preis inbegriffene zusätzliche Leistungen sind gesondert in Rechnung zu stellen.
In wie weit, Einschränkungen für kostenlose oder inkludierte Leistungen wie Sauna, Kinderbetreuung, Wellnessangebote, W-Lan, Tennisplatz, Parkplätze, kostenlose Minibar, etc. folgen, bleibt abzuwarten.
Das vom Bundestag angekündigte BMF Schreiben wird im 1 Quartal 2010 erscheinen und vermutlich wie im EU Ausland Pauschallösungen eventuell nach Klassifizierungen bzw. Kategorien gesetzlich vorgeben um Drehkreuze beim Saunagang, beim Tennisplatz, bei der Bibliothek oder ähnlichem zu vermeiden.
Ab wann gilt der Umsatzsteuersatz v. 7 %? Jahreswechsel 2009/2010:
Die Neuregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Sie ist damit auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Stichtag ausgeführt werden. Bei einer kurzfristigen Vermietung über den Jahreswechsel 2009/2010 ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen. Solche sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich gegeben, wenn für bestimmte Teile einer Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass insoweit Teilleistungen vorliegen, die jeweils mit dem Ende der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen auf Übernachtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden. Für die Übernachtung in der Silvesternacht müssen daher lediglich 7 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Rechnungsstellung:
Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) oder Umfang und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen müssen einzeln bezeichnet werden.
Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, Arrangement, reichen nicht aus.
Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab 2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) gesondert ausweisen - sowohl der Nettobetrag als auch die jeweilige Umsatzsteuer. Lediglich bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR gibt es Erleichterungen. Das betrifft auch Pauschalen für Tagungen mit Übernachtung, Wellnesspakete, etc. hier muss der Unternehmer ggf. seine interne Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen.
Folgen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen:
Da neben der reinen Übernachtung Nebenleistungen ab dem Jahreswechsel gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich Folgen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann in der angegebenen Höhe und nicht mehr pauschal i. H. v. 4,80 € vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten könnten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Das Frühstück ist regelmäßig mit Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten bzw. mit 25 % pauschaler Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu besteuern. Hier gilt eine Höchstgrenze von 9,60 €. Als „sichere“ Alternative können bei Arbeitnehmern € 1,57 für ein Frühstück im Jahr 2010 als Sachbezugswert versteuert werden. Dies ist dann möglich, wenn das Frühstück vom Arbeitgeber vor Reisebeginn mitbestellt wurde. Der Sachbezugswert kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.
Neben der reduzierten Umsatzsteuer, gibt es im Umsatzsteuergesetz gerade im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen weitreichende Änderungen. Im Bereich der Lohnabrechnungen gilt ab dem 01.01.2010 ein neues Meldeverfahren „Elena“, das erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen haben wird. Private Krankenversicherungen sind mehr als bisher als Sonderausgaben abzuziehen, der Freibetrag für betriebliche Gesundheitsleistungen von 500 € pro Mitarbeiter bleibt, wie die Sonn- und Feiertagszuschläge, bestehen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die degressive Abschreibung in Höhe von 25 % eingeführt. Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 bis 50 % auf 15 bis 43 % abgesenkt.
Weiterführende Informationen:
Pressemeldung Bundestag Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen:
Dem Regelsteuersatz unterliegen auch weiterhin Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z. B. das Frühstück und die Verpflegung, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet), die TV-Nutzung, die Getränke aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Zu den Abgrenzungsfragen hinsichtlich "vergleichbare Einrichtungen" und "nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen" soll ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
-> Link Bundestag, Pressemittelung hib Nr. 294 vom 02.12.2009
Auf Fragen nach der Abgrenzung von Leistungen wie Wellness oder W-Lan erklärte die Regierung, es könne Abgrenzungsprobleme geben. So müsse die Nutzung eines Schuhputzautomaten sicher nicht extra auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, die Nutzung der Sauna aber wohl. Dies angeblich unabhängig von kostenlosen oder kostenpflichtigen Leistung.
Weiterführende Informationen zur Umstellung von Micros-Fidelio Software:
Dokumentation zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze in Suite8
Dokumentation zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze in OPERA (deutsch)
Dokumentation zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze in OPERA (englisch)
Dokumentation zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze in Fidelio Version 7
Dokumentation zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze in Fidelio Version 6
(Quelle: http://www.micros-fidelio.de/rw_micros/news.asp?WebID=micros&NewsID=314&PageID=664&inline=)
Dehoga Interne Mitgliederinformation:
Mit Ihrer Mitgliedsnummer und Ihrer Postleitzahl finden Sie auf der Seite http://www.bhg-online.de/ weitere Informationen Ihres Verbandes.
Pressemeldungen Dehoga:
(Berlin, 18. Dezember 2009) Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen die heute im Bundesrat beschlossene Senkung der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen. „Der reduzierte Mehrwertsteuersatz ist ein wichtiger Impuls für die heimische Tourismuswirtschaft in der Krise und sorgt endlich für die dringend benötigte Steuergerechtigkeit“, betonen Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, und Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). Gäste, Mitarbeiter sowie Handwerker und Zulieferer werden von der Entscheidung profitieren.
->Link zur Pressemeldung vom 18.12.2009
(Berlin, 24. Oktober 2009) Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen den Koalitionsvertrag, auf den sich CDU, CSU und FDP in der Nacht vom Freitag zum Samstag verständigt haben.
„Insbesondere die Senkung der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 sorgt für Zuversicht in einer von der Krise stark betroffenen Branche“, erklärt DEHOGA-Präsident Ernst Fischer. Damit erhielten Hotels und Gasthöfe wichtige Spielräume vor allem für dringend notwendige Investitionen. „Der reduzierte Mehrwertsteuersatz ist ein wichtiger Impuls für den Tourismusstandort Deutschland und beseitigt die bestehende Benachteiligung unserer Betriebe innerhalb Europas“, sagt Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes.
Bereits seit vielen Jahren gelten in 21 von 27 EU-Mitgliedstaaten reduzierte Mehrwertsteuersätze für die Hotelübernachtungen. Mit Ausnahme Dänemarks wenden alle Anrainerstaaten Deutschlands ermäßigte Sätze zwischen drei und zehn Prozent an.
(Quelle dehoga)


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