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  • GmbH-Recht Änderungen u. Einführung der neuen Unternehmergesellschaft


    das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" - kurz MoMiG - ist nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren am 23. Oktober 2008 beschlossen worden.. Bei diesem Gesetzespaket handelte es sich um die größte Reform des deutschen GmbH-Rechts seit deren Gründung im Jahr 1892. Mit der GmbH-Gesetzesreform verfolgte der Gesetzgeber in erster Linie die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH und die Bekämpfung von Missbrauchsfällen. Das Gesetz tritt zum 1. November 2008. In Kraft.

     

    Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

     

    Eine Präsentation zum Thema MoMig finden Sie unter
    diesem Link: Präsentation MoMig
     

    Wir möchten dies zum Anlass nehmen, Sie über die wesentlichen Neuerungen im GmbH-Recht zu informieren.

     

    Die jüngste Rechtsreform enthält wichtige Änderungen im täglichen Umgang mit der GmbH "im klassischen Sinne", also jener GmbH, die Sie kennen. Hierbei möchten wir betonen, dass das GmbH-Recht im Kern erhalten geblieben ist. Entgegen den ersten Gesetzesvorschlägen ist es letztlich nicht zu einer Reduzierung des Mindeststammkapitals für die GmbH auf 10.000 EUR gekommen, so dass das Stammkapital der GmbH auch künftig unverändert 25.000 EUR betragen muss. Neu ist allerdings die Einführung einer "Mini-GmbH", der sog. "Unternehmergesellschaft". Hier gilt es, auf wichtige Besonderheiten zu achten, welche wir Ihnen im Anschluss noch erläutern. Egal, ob Sie an einer klassischen GmbH oder Mini-GmbH beteiligt sind oder Ihre eigene (Ein-Mann-)GmbH besitzen, eine Mini-GmbH als Geschäftspartnerin haben, Ihr Unternehmen in eine GmbH oder Mini-GmbH umwandeln oder eine neue GmbH gründen wollen: In allen Fällen müssen Sie sich mit dem neuen GmbH-Recht und der Mini-GmbH auseinander setzen. Selbstverständlich stehen wir für weitere Informationen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

     

    Was ist neu bei der klassischen GmbH

     

    • Verdeckte Sacheinlagen

     

    Die Gründung von klassischen GmbHs wurde erleichtert. Künftig können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital, auch durch verdeckte Sachgründungen aufbringen. Eine solche liegt vor, wenn eine Bareinlage vereinbart ist, die Gesellschaft aber tatsächlich einen Sachwert erhält, so dass die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung als Sacheinlage zu bewerten ist. Musste bisher im Fall einer verdeckten Sachgründung der /die Gesellschafter seine/ihre Bareinlage nochmals leisten, so sind künftig verdeckte Sacheinlagen erfüllungswirksam, wenn sie vollwertig sind. Das neue Recht bestimmt hierzu, dass "auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht" der "Wert des Vermögensgegenstandes" anzurechnen ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt dabei der Gesellschafter. Beträgt der Wert der Sacheinlage weniger als die eigentlich erforderliche Bareinlage, haften die Gesellschafter nur noch für die Wertdifferenz.

     

    • Kapitalaufbringung/Sicherheitsleistung

     

    Des Weiteren braucht das Kapital zudem stets nur zur Hälfte einbezahlt werden. Eine Sicherheitsleistung für das ausstehende Kapital ist künftig bei Gründung der GmbH nur durch eine Person nicht mehr erforderlich.

     

    • Genehmigungspflichtige Tätigkeit

     

    Bisher mussten Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, Genehmigungsurkunden beim Registergericht einreichen. Diese Prozedur entfällt künftig, was das Eintragungsverfahren wesentlich beschleunigt bei Tätigkeiten der GmbH, die einer Gewerbeerlaubnis bedürfen. Einzelheiten über genehmigungspflichtige Tätigkeiten erläutern wir Ihnen gerne.

     

    • Gesellschafterdarlehen

     

    Künftig wird es eine Ihnen möglicherweise geläufige Unterscheidung zwischen normalen und Eigenkapital ersetzenden Darlehen nicht mehr geben. Bedenken Sie, dass private Darlehen, die Sie der GmbH zur Verfügung stellen, nach der neuen Insolvenzordnung welche ebenfalls im Rahmen des MoMiG einschlägige Änderungen erfahren hat, als Eigenkapital gelten mit dem vollen Insolvenzrisiko unterliegen. Welche weiteren gesellschafts- und steuerrechtlichen Konsequenzen die Neuregelung im Einzelfall hat, erläutern wir Ihnen gerne.

     

    • Sitzverlagerung

     

    Sofern sich ihre Geschäftstätigkeit nicht nur auf Deutschland beschränkt, dürfte es für Sie von besonderem Interesse sein, dass die GmbH künftig ihren Verwaltungssitz auch in andere Länder verlegen kann. Der Verwaltungssitz muss künftig nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Sie können also mit Ihrer bestehenden oder neu zu gründenden GmbH in Zukunft weltweit tätig werden. Die einfache Verlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland vereinfacht einerseits die Unternehmensstrukturen, bringt aber andererseits auch erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich. Sofern Sie im Zuge der Rechtsreform eine Sitzverlegung planen, erläutern wir Ihnen gerne die steuerlichen Konsequenzen.

     

    • Geschäftsanteile

     

    Bislang musste wie Sie wissen jede Stammeinlage mindestens 100 EUR betragen und jede 50 EUR eines Geschäftsanteils beinhalteten eine Stimme. In Zukunft reicht eine Mindeststammeinlage von 1 EUR und jeder EUR Einlage gewährt auch eine Stimme. Letzteres gilt allerdings nur, soweit in der Satzung nichts Anderweitiges bestimmt ist. Die Satzungsklausel bleibt also gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig.

     

    Dies bedeutet für Sie: Sie haben künftig die Wahl! Wollen Sie die Stimmrechte in Ihrer GmbH wie bisher beibehalten, belassen Sie es bei der bisherigen Satzungsklausel. Wollen Sie Ihre Satzung an die Neuregelungen anpassen, was zu empfehlen ist, prüfen wir gerne für Sie, inwieweit entsprechende Satzungsklauseln geändert oder ersatzlos gestrichen werden können.

     

    Die Höhe der Nennbeträge für den einzelnen Geschäftsanteil können Sie künftig verschieden bestimmen. Voraussetzung ist nur, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Welche Nennbeträge zweckmäßig sind und wie Sie das Stammkapital Ihrer GmbH künftig am besten aufteilen, erläutern wir Ihnen gerne. Wir prüfen auch für Sie, ob oder inwieweit die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrages des Stammkapitals übereinstimmen oder ob es - künftig nicht mehr zulässige - Differenzen gibt. Zu einem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge aller Anteile mit dem Stammkapital kann es z.B. durch Einziehung einzelner Anteile kommen. In diesem Fall können wir erforderliche Korrekturen (Kapitalanpassungen) vornehmen.

     

    Sofern Sie künftig Geschäftsanteile einziehen wollen, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Denn Einziehungen von GmbH-Anteilen müssen künftig zwingend mit anderen Maßnahmen verbunden werden, um ein solches Auseinanderfallen zu vermeiden.

     

    • Gesellschafterlisten

     

    Nur wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt künftig als Gesellschafter bzw. als Inhaber eines Geschäftsanteils. Im Zuge der Änderungen in den Stimmrechten ist es so erforderlich, die Anteile eines jeden Gesellschafters in der Gesellschafterliste durch laufende Nummern zu kennzeichnen. Daher ist es notwendig, die Gesellschafterlisten um eine weitere Spalte mit den laufenden Nummern des Geschäftsanteils zu ergänzen.

     

    Unser Service: Anpassung Ihrer Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträge

    Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich auch unseren aktuellen Service der Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge. So können Sie Ihre Gesellschaftsverträge bereits jetzt an die Neuregelungen anpassen und damit die Weichen für die Zukunft richtig stellen. Denn das neue GmbH-Gesetz gilt nicht nur für alle "neuen" GmbHs, sondern auch für alle bestehenden.

     

    Was die neue Mini-GmbH bringt

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde eine neue sog. Mini-GmbH eingeführt. Die neue Mini-GmbH wird als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" UG - im Sprachgebrauch auch als "Ein-Euro GmbH" bezeichnet; sie ist keine eigene Rechtsform, da für diese haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft auch das GmbH-Recht Anwendung findet.

     

    Das Besondere an der Mini-GmbH ist, dass sie sich ganz ohne Mindeststammkapital gründen lässt. Unternehmensgründer können das Kapital stattdessen durch künftige Gewinne aufbringen. Hierzu muss jedes Geschäftsjahr ¼ vom Gewinn angespart bzw. in eine gesetzliche Rücklage eingebracht werden, bis das Mindeststammkapital der klassischen GmbH erreicht ist. Ist dies erreicht, kann die UG - sie muss aber nicht - in eine klassische GmbH umgewandelt werden. Die neue Mini-GmbH kann sich für Existenzgründer eignen, die nur reine Dienstleistungen anbieten und persönlich ohne Angestellte selbstständig arbeiten wollen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die neue Mini-GmbH für Sie vorteilhaft sein kann - denken Sie hierbei z.B. aber daran, dass das "haftungsbeschränkt" auf jedem Briefkopf stehen muss und auch nicht abgekürzt werden darf - erläutern wir Ihnen gerne.

     

    Noch ist ungewiss, wie und ob sich diese neue Rechtsform in der Praxis durchsetzen wird. Wir halten für Sie entsprechende Verhaltensregeln parat, die Sie vor größeren Verlusten oder Risiken mit solchen Gesellschaften schützen. Mögliche Risiken im Umgang mit Mini-GmbHs als Geschäftspartner gilt es künftig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern. Wir haben hierzu für Sie ein "Risikominimierungskonzept" ausgearbeitet, dass wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Sprechen Sie uns einfach an.

     

    Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll

    Einen weiteren Schwerpunkt der Gesetzesreform bildete die vereinfachte Gründung neuer GmbHs durch die Verwendung so genannter Musterprotokolle, auch "Mustersatzung" genannt. Dem neuen GmbH Gesetz wurden insoweit zwei Musterprotokolle als Anlage beigefügt: Ein Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie ein solches für die Gründung einer GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern.

    Von dem vereinfachten Gründungsverfahren kann künftig Gebrauch gemacht werden, sofern die Gesellschaft aus höchstens 3 Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer besteht. Das entsprechende Musterprotokoll ist dabei vollumfänglich zu übernehmen. Es gilt insoweit das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Übernahme einzelner Auszüge in eine individuelle Satzung ist nicht möglich. Die Mustersatzung bringt erhebliche Einschränkungen mit sich. Wir erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile (vgl. auch Checkliste).

     

    Erleichterung beim Kauf von GmbH-Beteiligungen

    Bei Unternehmenskäufen bestand wie Sie wissen bislang das Problem, dass die Eigentumsverhältnisse an GmbH-Geschäftsanteilen oftmals trotz aufwändiger Due Diligence Prüfungen nicht rechtssicher festgestellt werden konnten. Das MoMiG schafft jetzt erstmals die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen. Grundlage des Gutglaubenserwerbs ist die Gesellschafterliste, die von den Notaren zum Handelsregister eingereicht wird. Erwerben Sie Anteile von einem Gesellschafter, der auf dieser Liste steht, erwerben Sie gutgläubig. Damit haben Sie beim Kauf deutscher GmbH Anteile künftig mehr Rechtssicherheit als mit einer Beteiligung an einer englischen Limited oder einer französischen SARL.

     

    Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts brachte wie Sie gesehen haben zum 1. November des Jahres umfassende Änderungen mit sich. Als Unternehmer oder Neugründer sollten Sie sich frühzeitig auf die Änderungen einstellen. Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein Gespräch über die Neuerungen bei Gründung, beim Umgang mit einer GmbH als auch als Information über die neuen Möglichkeiten dienen, die Ihnen die GmbH eröffnet. Ein Gespräch gemeinsam mit uns soll Ihnen einzelne Aspekte vertiefen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

     

     

     

    Gründung einer neuen GmbH Checkliste

     

    • Klassische GmbH
    • Mindestkapital 25.000 EUR (erforderlich ½ = 12.500 EUR) 
    • Bargründung oder Sachgründung?
    • Sofern Sachgründung: Werthaltigkeit der Sacheinlage?
    • Differenzhaftung? 
    • Genehmigungen nach Gewerbe und Handwerksrecht einholen 
    •  Festlegung und Qualifikation des (der) Geschäftsführer(s) 
    • Musterprotokoll, vereinfachte Gründung, GmbH mit Mustersatzung
    • Musterprotokoll in Anlage zum GmbHG für Geschäftszweck der GmbH geeignet?
    • Unternehmensgegenstand entspricht den Vorgaben? 
    • Ist Sachgründung oder gemischte bar-/Sachgründung geplant?
    • Bestellung mehrerer Geschäftsführer?
    • Mini GmbH (1 EUR-GmbH) = Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
    • Eignet sich nicht, wenn Bezeichnung auf GmbH lauten soll. 
    • Satzung individuell oder Mustersatzung? 
    • Kapitalaufholung durch Rücklagenbildung beachten. 
    • Umwandlung in GmbH, wenn Mindestkapital erreicht?
    • Geringes Ansehen, mangelnde Seriosität sollte beachtet werden.

     

    Notwendige Änderungen für bestehende GmbHs 

     

    • Geschäftsanteile: Nennbeträge ändern? 
    • Mindestkapital anpassen 
    • Stimmrechtsverteilung: Satzungsänderung notwendig? 
    • Kapitalanpassungen notwendig? 
    • Gesellschafterliste anpassen/aktualisieren

     

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