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  • Mehr Umsatzsteuer durch falsche Gesamtabrechnungen


    Einführung
    Erteilen Unternehmer für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer, so schulden sie zusätzlich zur USt für die eigentliche Leistung auch noch die USt für jede zusätzliche Abrechnung. Der Abnehmer kann hingegen nur einmal die Vorsteuer geltend machen. Dieses Problem betrifft insbesondere Unternehmen, die über ihre Leistung Gesamtabrechnungen erstellen, nachdem sie zuvor schon Teil- oder Abschlagsrechnungen diesbezüglich in Rechnung gestellt haben. Betroffen sind u. a. Einzel- und Monatsrechnungen von Tankstellen, Kurierdiensten und Zahnlaboren, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen der Autovermieter, Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten sowie die Ausgabe von Fahrkarten durch Reisebüros.

     

    Neue Verwaltungsanweisung
    Die OFD Karlsruhe gibt Hinweise, wie eine mehrfache Umsatzsteuerschuld bei der Erteilung von Gesamtabrechungen vermieden werden kann. Hierzu gibt es grundsätzlich zwei

     

    Alternativen:

    Erteilung einer Gesamtabrechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Absetzung der in den Teil- oder Abschlagsrechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

     

    Beispiele hierzu enthält Abschn. 187 Abs. 7 UStR 2008.

    Gestaltung der Rechnungen derart, dass entweder nur die Gesamtabrechnung oder die Teil- bzw. Abschlagsrechnungen den Vorsteuerabzug zulassen.

     

    Als Beispiel zu 2. weist die OFD auf die Ausgabe von Fahrkarten durch Reisebüros hin. Um hier eine zusätzliche Steuerschuld zu vermeiden, sind entweder die Fahrausweise so zu gestalten, dass sie keinen Vorsteuerabzug zulassen, oder das Reisebüro darf keine Umsatzsteuer bei der Abrechnung der Fahrkarten ausweisen.

     

    Konsequenz
    Die Praxis zeigt, dass die dargestellten Grundsätze häufig nicht beachtet werden. In Betriebsprüfungen ergeben sich hieraus dann zum Teil empfindliche Nachzahlungen, insbesondere dann, wenn die Rechnungsstellung systematisch falsch erfolgt. Die Rechnungen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden, dieses wirkt aber erst im Zeitpunkt der Korrektur. Es verbleibt zumindest ein unnötiger Zinsschaden. Um dies zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob ihre Rechnungsstellung den aufgezeigten Anforderungen entspricht.

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