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  • Die GmbH in der Krise


    Ziel der Beratung ist es, sich über die wirtschaftliche Situation der von Ihnen geführten GmbH Klarheit zu verschaffen, weil Sie befürchten, dass sich Ihre GmbH in einer schwerwiegenden Krise befindet. Außerdem baten Sie darum, Sie über Ihre Pflichten als Geschäftsführer der GmbH zu informieren, sollte sich Ihre GmbH tatsächlich in einer Krise befinden.
     

      Mit Krise meinen wir Gründe, die Sie zwingen, für Ihre GmbH einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Als Geschäftsführer sind Sie insbesondere in folgenden Fällen verpflichtet, den Antrag zur Insolvenzeröffnung zu stellen:

       

      • Ihre GmbH ist zahlungsunfähig oder die Zahlungsunfähigkeit droht,
      • Ihre GmbH hat mindestens des Hälfte des Stammkapitals verloren oder
      • Ihre GmbH ist überschuldet.


      Was das im Einzelnen bedeutet, werden wir in unserem Gespräch ausführlich besprechen. Liegt einer dieser Insolvenzgründe vor, sind Sie verpflichtet, binnen kürzester Zeit, namentlich innerhalb von drei Wochen (!), einen Insolvenzantrag zu stellen.

      Hinweis: Bitte melden Sie sich in diesem Fall sofort bei uns persönlich! Denn die Zeit drängt. Versäumen Sie die Drei-Wochen-Frist, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen! Außerdem können Sie sich dadurch strafbar machen, insbesondere wegen Insolvenzverschleppung. Um einen möglichst aktuellen Überblick über den finanziellen Status Ihrer GmbH zu erhalten, bitten wir Sie, die Buchführung auch über den aktuellen Monat zu erstellen und diese Zusammenstellung uns so schnell wie möglich, am besten noch vor unserem Termin, zukommen zu lassen. Insbesondere sollten darin sämtliche Debitoren und Kreditoren erfasst sein.

      Mithilfe dieser Unterlagen ist es uns möglich, einen ersten Überblick über die Vermögenslage Ihres Unternehmens zu erlangen, um festzustellen, ob Sie tatsächlich Insolvenz anmelden müssen. Dazu benötigen wir auch Unterlagen über bestehende Kreditverpflichtungen, vor allem deren Höhe und Fälligkeit, sowie der Sicherheiten, die dafür eingeräumt wurden. Ebenso benötigen wir einen Überblick über der GmbH zustehende Forderungen.

      Neben der Bestandsaufnahme ist es aber auch zwingend erforderlich, laufend neu entstehende Verpflichtungen im Blick zu behalten.

      Hierzu zählen insbesondere die zum Monatsende

      (ggf. durch anderen Zahlungszeitpunkt austauschen, etwa "zum Monatsanfang" oder "zum 15. eines Monats")

      • zu zahlenden Arbeitslöhne, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
      • Um zu prüfen, ob Ihr Stammkapital (teilweise) aufgebraucht ist, ist es erforderlich, eine zeitnahe Bilanz zu erstellen. Auch deshalb ist es erforderlich, dass Sie uns alle aktuellen Unterlagen möglichst schnell zukommen lassen.

     

      In unserem Gespräch werden wir dazu noch ausführlich Stellung nehmen.

      Bitte beachten Sie aber bereits jetzt: Reicht Ihre Liquidität nicht aus, um Löhne, Lohnsteuer und Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen zu können, ist es nicht zulässig, ausschließlich die Löhne an die Mitarbeiter zu überweisen. Reichen die finanziellen Mittel der GmbH insgesamt nicht aus, müssen Sie notfalls alle Leistungen, auch die Lohnzahlungen an Ihre Mitarbeiter, anteilig kürzen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Zwar ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht als Steuerhinterziehung strafbar, Sie laufen aber Gefahr, persönlich, beispielsweise für die Lohnsteuer, aber auch für Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, wenn Sie das Finanzamt an den Zahlungen der GmbH nicht beteiligen.

      Beachten Sie, dass eine Steuerhinterziehung vorliegen kann, wenn Sie fällige Steuererklärungen nicht abgeben werden. Wir denken da vor allem an die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese sollten Sie unbedingt auch dann abgeben, wenn Sie die berechnete Umsatzsteuer-Zahllast nicht oder nicht vollständig bezahlen können.

      Als Geschäftsführer sind Sie auch verpflichtet, die Gesellschafter über die Krise der GmbH zu informieren. So müssen Sie insbesondere bei Verlust des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen, um die Verluste den Gesellschaftern anzuzeigen. Verstöße gegen die Verlustanzeigepflicht sind strafbar. Um Sie hier bestmöglich zu beraten, bitten wir  Sie, uns eine Übersicht über die zuletzt durchgeführten Gesellschafterversammlungen einschließlich deren Tagesordnungen, Protokollen sowie die darin gefassten Beschlüsse zum Gespräch mitzubringen.

      Zuletzt müssen wir Sie noch auf folgende Punkte hinweisen, um zu vermeiden, dass Sie als Geschäftsführer Handlungen vornehmen, die andere dazu berechtigen, auf Ihr persönliches Vermögen zuzugreifen:

      Gehen Sie als Geschäftsführer einer GmbH in der Krise eine Verpflichtung ein, etwa gegenüber einem Lieferanten, oder erteilen Sie einen Auftrag, obwohl Ihnen klar ist, dass die GmbH die dadurch eingegangenen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können, ist das wegen sog. Eingehungsbetruges strafbar. D. h., Sie täuschen Ihren Vertragspartner bei Vertragsabschluss darüber, dass die von Ihnen vertretene GmbH die durch den Vertrag übernommenen Pflichten erfüllen wird, obwohl Ihnen klar ist, dass dies nicht der Fall sein wird.
      Sie dürfen keine Handlungen (oder Unterlassungen) vornehmen, die dem ordnungsgemäßen Wirtschaften grob widersprechen. Gerade bei einer GmbH in der Krise werden alle Ihre Handlungen streng kontrolliert. Gläubiger, Insolvenzverwalter, der Fiskus und die Sozialversicherungsträger werden Verstöße gegen solche Pflichten nur zu gern zum Anlass nehmen, Sie als Geschäftsführer mit Ihrem persönlichen Vermögen zur Haftung heranzuziehen. Deshalb sollten Sie sich hüten, Vermögenswerte zu verschleudern oder unter Preis zu verkaufen. Auch die dingliche Belastung von noch freien Vermögenswerten, z. B. die Einräumung von Pfandrechten, kann problematisch sein, weil dadurch ggf. künftige Insolvenzmasse dem Gläubigerzugriff entzogen wird.

      Selbstverständlich dürfen keine oder nicht in diesem Umfang bestehende Rechte vorgetäuscht oder anerkannt werden.
      Hüten Sie sich auch vor überhöhten Privatentnahmen oder sonstigen überhöhten Abhebungen von Geschäftskonten, da ein solches Verhalten bei einer GmbH in der Krise strafrechtlich als Untreue gewertet werden kann. 

      All diese Zusammenhänge werden wir in unserem Gespräch ausführlich erläutern; unsere Hinweise haben den Zweck, Ihnen aufzuzeigen, worauf Sie in der Zeit bis zu unserem Gespräch unbedingt achten sollten. Scheuen Sie sich aber nicht, bei dringendem Beratungsbedarf, etwa, weil Löhne ausgezahlt werden sollen, uns anzurufen.

      In der Anlage haben wir Ihnen noch einmal in übersichtlicher Form aufgelistet, welche Unterlagen wir für das Gespräch benötigen. 

      Checkliste: Erforderliche Unterlagen zu unserem Gespräch zum Thema GmbH in der Krise

      • Übersicht über die laufende Buchführung einschließlich sämtlicher Angaben zu den Debitoren und Kreditoren und die erforderlichen Unterlagen, z. B. zum Anlagevermögen, zur Erstellung einer zeitnahen Bilanz.
      • Übersicht über bestehende Darlehen, deren Höhe, Fälligkeit, bereits erfolgte Tilgung und der dafür ggf. eingeräumten Sicherheiten. Fügen Sie auch Kopien der jeweiligen Vertragsunterlagen bei. Ebenfalls beifügen sollten Sie eine Übersicht über evt. bestehende andere, noch nicht in der Buchführung erfasste Verbindlichkeiten.
      • Überblick über bestehende Forderungen, Höhe, Fälligkeit und dafür ggf. bestehende Sicherheiten. Auch hier benötigen wir Kopien der jeweiligen Vertragsunterlagen. Ebenfalls brauchen wir eine Übersicht über evt. bestehende Forderungen, die nicht in der Buchführung erfasst sind.
      • Überblick über laufend entstehende Verbindlichkeiten, vor allem wegen Lohn-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungszahlungen.
      • Alternativ: wenn die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater erstellt wird, Übersicht über noch nicht dem Steuerberatungsbüro bekannte Änderungen bei den Leistungen an Mitarbeiter.

         

        Unterlagen für das Gespräch:

         

      • alle Unterlagen, die aufzeigen, ob Ihre GmbH sich in der Krise befindet.
      • Übersicht über die letzten Gesellschafterversammlungen einschließlich der dazu gehörenden Tagesordnungen, Protokolle und Beschlüsse.
      • Alternativ, wenn Rettungsmaßnahmen nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, Übersicht über Maßnahmen zur Rettung Ihrer GmbH.
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      Fritz Scheck Steuerberater
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