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  • Rechtsformenwahl und Wechsel


    Eine der weit reichenden unternehmerischen Entscheidungen ist die Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Allerdings ist ein Unternehmen kein statisches Gebilde. Es unterliegt ständig einem dynamischen Prozess. Daher stellt sich die Frage nach der wirtschaftlich zweckmäßigen Rechtsform nicht nur bei der Errichtung des Unternehmens, sondern auch in seinem weiteren Verlauf.

     

    Eine Überprüfung kann deshalb geboten sein, weil persönliche, wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen einer ständigen Veränderung unterworfen sind. Ist die zunächst gewählte Rechtsform nicht mehr die zweckmäßige, kann ein Rechtsformwechsel angezeigt sein.

     

     Mandantenpräsentation - Rechtsformenwahl und Wechsel


    Die Beweggründe für einen Rechtsformwechsel

    Um es vorwegzunehmen:

     

    Die Gründe für einen Rechtsformwechsel sind sehr vielfältig. Die nachfolgend aufgeführten Erwägungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und sollen nur die wesentlichen Aspekte aufzeigen:

     

    In vielen Fällen spielen steuerliche Erwägungen eine Rolle. Die Unternehmen reagieren damit auf die im Deutschen Steuerrecht immer noch vorhandene Ungleichbehandlung der Rechtsformen. Zwar haben die jeweiligen Regierungsparteien schon in der Vergangenheit als ein wichtiges Ziel einer Reformierung des Steuerrechts die Abschaffung dieser Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften andererseits erklärt. Auch in der jetzigen Legislaturperiode ist dies das verkündete Ziel. Wie der Gesetzgeber dies in die Tat umsetzen will, bleibt aber abzuwarten.


    Neben steuerlichen Motiven spielt die Erschließung neuer Finanzierungsquellen eine erhebliche Rolle. Hier zu nennen ist der Wechsel in eine Personengesellschaft zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Andererseits ist der Formwechsel in eine Aktiengesellschaft notwendige Vorbereitung für die Platzierung von Unternehmensanteilen an der Börse.


    Weitere Motive für einen Formwechsel sind schließlich eine erwünschte Haftungsbegrenzung oder zur Vorbereitung der Generationennachfolge.


    Der Formwechsel kann erfolgen nach den Regelungen

    des Umwandlungsgesetzes u. außerhalb des Umwandlungsgesetzes.

     

    Gemeint sind hier z. B. der Formwechsel von OHG zur KG bzw. von der Personenhandelsgesellschaft zum Einzelkaufmann oder der Übergang der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft durch Änderung des Unternehmensgegenstandes.


    Der Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes soll hier nicht weiter beschrieben werden. Die weiteren Erläuterungen befassen sich mit dem Formwechsel im engeren Sinne nach dem Umwandlungsgesetz. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, den verschiedenen Unternehmen untereinander alle denkbaren Möglichkeiten des Formwechsels zur Verfügung zu stellen, um weit reichend den unternehmerischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

     

    Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind u. a. für einen Formwechsel zugelassen:

     

    • Personenhandelsgesellschaften
    • Partnerschaftsgesellschaften
    • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft)
    • rechtsfähige Vereine


    Rechtsträger neuer Rechtsformen, also der so genannte Zielrechtsträger können allerdings nur eine eingeschränkte Zahl von Rechtsformen sein. Zu nennen sind hier:

     

    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    • Personenhandelsgesellschaften
    • Partnerschaftsgesellschaften
    • Kapitalgesellschaften


    Wichtig: Das Umwandlungsgesetz regelt nur den Formwechsel von Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der identitätswahrende Rechtsformwechsel über die Grenzen ist zurzeit ohne Vermögensübertragung nicht möglich.

    Die nachstehende Tabelle fasst die Möglichkeiten des Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz und außerhalb des Umwandlungsgesetzes zusammen und schafft einen entsprechenden Überblick zu den Rechtsformen, die in der Praxis eine weitere Verbreitung haben.

     

    neue Rechtsform GbR     OHG       KG        GmbH         AG  

     

    alte Rechtsform        

             
    GbR   HGB HGB [GmbHG] [AktG]
    OHG HGB   HGB • •
    KG HGB HGB   • •
    GmbH • • •   •
    AG • • • •  
    e. V.       • •

     

    GbR 

       = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    OHG    = offene Handelsgesellschaft
    KG    = Kommanditgesellschaft
    GmbH    = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    AG    = Aktiengesellschaft
    e. V.    = eingetragener Verein
    •    = Formwechsel nach Umwandlungsgesetz möglich
    HGB    = Formwechsel nach den Vorschriften des HGB
    [GmbH]    = Gründung nach den Vorschriften des GmbHG
    [AktG]    = Gründung nach den Vorschriften des AktG erforderlich

     

    Der Ablauf eines Formwechsels im Überblick

     

    Der Formwechsel lässt sich in 4 Phasen gliedern:

     

    • Planungsphase
    • Vorbereitungsphase
    • Beschlussphase
    • Eintragungsphase


    Planungsphase:

     

    • Der Formwechsel kann relativ frei geplant werden. Doch sind gewisse Regularien einzuhalten.

     

    Besteht ein Betriebsrat in dem Unternehmen, ist diesem einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zuzuleiten.


    Ist ein Umwandlungsbericht zu fertigen, so gehört hierzu auch eine Vermögensaufstellung. Dementsprechend kann es in diesen Fällen zweckmäßig sein, den Formwechsel zeitnah zu dem Bilanzstichtag zu planen, um die Vermögensaufstellung aus der Bilanz zu entwickeln.
    Steht jedoch bereits in der Planungsphase fest, dass alle Anteilsinhaber den Formwechsel wollen und anlässlich der Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses alle rechtlich gebotenen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen abgeben werden, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Sollte allerdings der Formwechsel nicht von allen Anteilsinhabern gewünscht werden, ist es spätestens zu diesem Zeitpunkt geboten, Experten wie den Steuerberater und/oder den anwaltlichen Berater um Rat zu fragen.


    Vorbereitungsphase:

    Diese Phase ist wiederum maßgeblich davon bestimmt, ob ein Umwandlungsbericht und eine Vermögensaufstellung anzufertigen sind oder nicht. Nehmen wir einen unkomplizierten Fall, das heißt, alle Anteilsinhaber wollen den Formwechsel und werden bei der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses alle möglichen und gebotenen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen abgeben, ist der Umwandlungsbeschluss im Entwurf zu fertigen, sofern dies nicht schon in der Planungsphase geschehen ist.

     

    Beschlussphase:

    Der Formwechsel setzt einen Beschluss der Anteilsinhaber über den Formwechsel voraus. Dieser Beschluss kann nur in einer Versammlung gefasst werden. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, wie in Personenhandelsgesellschaften und GmbHs häufig üblich, ist unzulässig.

     

    Für den Formwechsel ist eine Mindestmehrheit von 75 % der erschienenen Anteilsinhaber bzw. des erschienenen Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Darüber hinaus gibt es jedoch zusätzlich einige Konstellationen, die Zustimmungsrechte einzelner Gesellschafter vorsehen. Derartige Konstellationen sind davon geprägt, dass die Rechtsposition dieser Gesellschafter durch den Wechsel der Rechtsform erheblich berührt wird. Beispiel: Gesellschafter, die nach dem Formwechsel persönlich haften sollen, müssen zwingend dem Umwandlungsbeschluss zustimmen; anderenfalls ist er unwirksam.

     

    Eintragungsphase:

    Nach der Beschlussfassung muss der Formwechsel grundsätzlich in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, zur Eintragung angemeldet werden. Hat das Unternehmen Grundbesitz, ist auch daran zu denken, dass die Grundbücher zu berichtigen sind.

     

    In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.

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