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  • Abgeltungsteuer: Beratungsbedarf bei Kapitaleinkünften


    1. Sparer-Pauschbetrag:

     

    Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 addiert sich der aktuelle Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR zusammen mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR zum Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person. Für Ehegatten mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.602 EUR. Wurden die Sparer-Pauschbeträge mangels ausreichender Einkünfte nicht ausgeschöpft oder wurde es versäumt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, sollte auf alle Fälle eine Steuererklärung abgeben werden.

     

    2. Verluste:

    Ab 2009 ist für Spekulationsverluste kein Verlustrücktrag mehr möglich. Konnten Sie bisher Spekulationsverluste in das Vorjahr zurück tragen, ist mit Einführung der Abgeltungsteuer nur noch ein Vortrag möglich. Realisierte Verluste mindern somit künftig nur die Einkünfte, die der Kapitalanleger in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Dabei dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsennotierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

     

    Sofern künftig ein Verlustvortrag geltend gemacht werden soll, ist eine Steuererklärung notwendig. Dasselbe gilt auch, wenn Verluste unter mehreren Depots ausgeglichen werden sollen. Wenn Sie ab 2009 mehrere Wertpapierdepots unterhalten, und ein Depot mehr Verluste als Gewinne bringt, kann der Verlustüberhang mit dem Gewinn aus einem anderen Depot nicht automatisch verrechnet werden. Stattdessen müssen Sie bei jeder Ihrer Depotbanken eine Verlustbescheinigung nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres beantragen. Mit der Bescheinigung können Sie nun Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B aufrechnen. Dies kann aber nur im Veranlagungsverfahren und mit einer Steuererklärung erfolgen. Bestimmte Punkte gibt es bei der Verlustverrechnung zu beachten. Diese erläutern wir Ihnen gerne.

     

    3. Banken- bzw. Depotwechsel

    Keine besonderen Probleme werden sich im Regelfall ergeben, wenn sich ein Banken- bzw. Depotwechsel im Inland vollzieht. Wechseln Sie ab 2009 Ihr Kreditinstitut und lassen Sie gleichzeitig Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, ist die übertragende Inlandsbank verpflichtet, der empfangenden Bank alle Steuer relevanten Daten (Anschaffungskosten usw.) zu übermitteln. Regelmäßig wird es aber zu Schwierigkeiten kommen bei einem Banken- bzw. Depotwechsel vom Ausland in das Inland. In vielen Fällen wird die Auslandsbank brauchbare Steuerdaten nicht übermitteln bzw. ein Nachweis über ein ausländisches Kreditinstitut nicht erbracht werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die übertragende Bank ein Kreditinstitut mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR ist (z. B. alle Schweizer Konten, die übertragen werden sollen). Ist die übertragende Bank in einem anderen Vertragsstaat der EU/des EWR ansässig, kann der Nachweis der Anschaffungsdaten durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts erbracht werden. Selbst aufbewahrte Bankbelege zählen nicht als Nachweis.

     

    Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, muss die neue Depot führende Bank im Inland im Falle der Veräußerung der übertragenen Wertpapiere als Veräußerungsgewinn 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung ansetzen und Abgeltungsteuer darauf abführen. Zuviel gezahlte Steuern können Sie hier nur mit einer Steuererklärung wieder zurückholen.

     

    Zum Nachweis der richtigen Anschaffungsdaten sind Sie berechtigt, nicht aber verpflichtet. Sie können es im Einzelfall auch bei dem Pauschalabzug belassen. Wir errechnen für Sie gerne den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und analysieren für Sie in diesem Zusammenhang, welche Variante die bessere ist, entweder die 30 %-Methode oder der tatsächliche Veräußerungsgewinn.

     

    4. Anschaffungskosten-Berichtigung

    In Veräußerungsfällen von Wertpapieren kann es künftig vorkommen, dass Ihre Depotbank bestimmte Anschaffungskosten im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt hat. Sofern Sie (weitere) Anschaffungskosten geltend machen wollen, die Ihren abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern, müssen Sie dies im Rahmen einer Steuererklärung tun. Sprechen Sie uns an, welche Kosten Sie als weitere Anschaffungskosten Steuer mindernd geltend machen können.

     

    5. Lebensversicherungsverträge

    Bei Versicherungsleistungen wird die Abgeltungsteuer zwar direkt vom Versicherungsunternehmen an die Finanzkasse abgeführt, so dass Sie damit im Regelfall nichts zu tun haben. Dies gilt aber nicht für alle Fälle. Denn die Versicherung berechnet die Steuer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der geleisteten Beiträge. Dies führt in Fällen, in denen ein gebrauchter Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde, zu einer Überbesteuerung. Denn der gezahlte Kaufpreis ist wegen der auf den Sparanteil der Versicherungsbeiträge aufgelaufenen Erträge regelmäßig höher als die Summe der gegenüber der Versicherung geleisteten Beiträge. Der gezahlte Kaufpreis liegt dem Versicherungsunternehmen aber nicht vor.

     

    In solchen Fällen müssen daher die (höheren) Anschaffungskosten in Form des Kaufpreises der Versicherungsleistung im Steuerveranlagungsverfahren steuermindernd gegengerechnet werden. Hierzu ist eine Steuererklärung notwendig. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine gebrauchte Police erworben haben. Selbstverständlich sind wir dabei behilflich.

     

    6. Kirchensteuer

    Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe die Einkommensteuer, das wissen Sie. Im Rahmen der neuen Abgeltungsteuer wird dies in der Form berücksichtigt, dass sich der effektive Abgeltungsteuersatz im Kirchensteuerabzugsverfahren auf 24,51 % ermäßigt. Damit ist der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insoweit ausgeschlossen.

    Wir möchten Sie aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass der ermäßigte Abgeltungsteuersatz nur dann zum Tragen kommt, wenn der Kirchensteuerabzug beim Depot führenden Institut beantragt worden ist. Andernfalls ist die Festsetzung der Kirchensteuer in der Steuerveranlagung vorzunehmen. Die Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung ist insoweit wieder erforderlich. Sprechen Sie uns wegen des Steuer mindernden Effekts des Sonderausgabenabzugs bei der Kirchensteuer unbedingt an.

     

    7. Ausländische Quellensteuern

    Ausländische Quellensteuern können auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden. Zur Geltendmachung der ausländischen Quellensteuer ist unbedingt eine Steuererklärung abzugeben. Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen eine ausländische Bank eine EU-Zinssteuer abgezogen hat. Wir holen Ihnen gezahlte EU-Zinssteuern im Veranlagungsverfahren wieder zurück.

     

    8. Niedrigerer Steuersatz

    Schließlich ist eine Steuererklärung ratsam, wenn Ihr individueller progressiver Steuersatz unter oder nahe dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Könnte das bei Ihnen der Fall sein, sollten Sie dies uns unbedingt mitteilen. Wir errechnen den für Sie maßgeblichen Steuersatz und erläutern Ihnen, inwieweit für Sie das Steuerveranlagungsverfahren im Vergleich zum Abgeltungsteuer-Abzugsverfahren günstiger ist. Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer holen wir ggf. für Sie zurück.

     

    Die neue Abgeltungsteuer wirft, wie Sie sehen, viele Fragen auf und macht steuerliche Gestaltungsberatung notwendiger denn je. Auf keinen Fall ersetzt das Abgeltungsteuer-Verfahren den Rat steuerversierter Fachleute, zumal die mit diesem Schreiben aufgezeigten acht Beispielfälle nicht abschließend sind. Die Depotbank kann hierbei nicht als Steuerberater fungieren. Daher sollten Sie uns noch vor der Jahreswende ansprechen.

     

    Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein Gespräch gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

     

    Checkliste zur Abgeltungssteuer:

     

    Steuerlicher Beratungsbedarf bei Kapitaleinkünften trotz Abgeltungsteuer

     

    • Wertpapierdepot ist im Betriebsvermögen? Wertpapierdepot bei inländischer Bank 
    • Freistellungsauftrag erteilt /geändert/angepasst
    • Sparer-Pauschbetrag über- / unterschritten 
    • Kirchensteuerabzug beantragen 
    • Spekulationsverluste
    • Verlustrücktrag bis Ende 2008 prüfen 
    • Verlustausgleichs-Bescheinigung beantragen bei mehreren Bankdepots 
    • Verluste im Veranlagungsverfahren vortragen 
    • Regelung für Altverluste (bis 2008) beachten
    • Depotübertragungen 
    • Nachfrage, ob Anschaffungskosten der neuen Depotbank bekannt? 
    • Kontrolle der Bankabrechnung und des Abgeltungsteuerabzug aus der Veräußerung übertragener Wertpapiere
    • Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren erklärungspflichtig
    • Ausländische Quellensteuern: Anrechnung auf Abgeltungsteuer
    • EU Zinssteuer: Anrechnung auf Abgeltungsteuer
    • Depotübertragung: Bescheinung beantragen und Anschaffungskosten nachweisen
    • Sonstige abgeltungsteuerpflichtige Kapitalanlagen
    • Gebrauchte Lebensversicherung gekauft: Check zwischen Kaufpreis und gezahlter Prämien

    Steuerliche Gesamtbetrachtung:

    • persönlichen Steuersatz ermitteln
    • Vergleich mit 25 % Abgeltungsteuersatz

     

    Steuerberatung für Privatkunden

    • Unversteuertes Vermögen richtig legalisieren
    • Erben, Vererben, Schenken
    • Erben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform
    • Abgeltungssteuer: Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
    • Steueroptimierte Altersvorsorgeplanung
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    Fritz Scheck Steuerberater
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