Zugspitzstraße 33 82467 Garmisch-Partenkirchen  
Tel.: 08821 9669 200 Fax.: 08821 9669 210  

 
  • Steuern
  • Wirtschaft
  • Treuhand
  • my.stb-scheck.de
  • Service
  • Stellenangebote
  • Unternehmen
  • Privatkunden
  • Geschäftskunden
  • Erben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform


    am 1.1.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftssteuerreformgesetz) - man ist versucht zu sagen endlich - in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat am 5.12.2008 dem Reformgesetz zugestimmt hat. Dies nehmen wir zum Anlass, Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen Neuerungen zu verschaffen.

    Erben (nicht: Beschenkte) haben für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht - allerdings ohne die ab 2009 erhöhten persönlichen Freibeträge. Das Wahlrecht ist bis spätestens 30.6.2009 auszuüben.

     

    Mehr erfahren Sie in unserem Mandantenbrief zur Erbschaftssteuerreform:

     

      Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht neu 2009/2008

     

    Die wesentlichen Änderungen sind:

     

    Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen

    Der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen hat ein Wahlrecht zwischen einem Verschonungsabschlag von 85 % mit geringeren Voraussetzungen und einem 100 %-Verschonungsabschlag bei strengeren Voraussetzungen:

     

    Option I:

    Verschonungsabschlag 85 %

    Option II:

    Verschonungsabschlag 100 %

    Fortführungsfrist: 7 Jahre

    Lohnsumme im 7-Jahreszeitraum:

    650 % der Ausgangslohnsumme

    Verwaltungsverm.: max. 50 %

    Fortführungsfrist: 10 Jahre

    Lohnsumme im 10-Jahreszeitraum:

    1.000 % der Ausgangslohnsumme

    Verwaltungsverm.: max. 10 %

    Bei schädlicher Verwendung:

    Minderung der ErbSt um 1/7 p.a.

    Bei schädlicher Verwendung:

    Minderung der ErbSt um 1/10 p.a.

     

    Wird das begünstigte Betriebsvermögen schädlich verwendet soll der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend gänzlich entfallen, sondern nur zeitanteilig für den nicht erfüllten Teil der Behaltensfrist von 7 bzw. 10 Jahren (sog. Abschmelzungsmethode). Eine schädliche Verwendung ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben wird.

     

    Lohnsummenklausel

    Die für die Gewährung des Verschonungsabschlags erforderliche Einhaltung der Lohnsumme bezieht sich nicht auf das einzelne Kalenderjahr der Behaltensfrist, sondern auf den gesamten Zeitraum von sieben bzw. zehn Jahren. Die Lohnsumme der sieben Jahre nach dem Erwerb muss mindestens 650 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erwerb betragen. Bei Wahl der 100 %-Option muss die Lohnsumme im Zehn-Jahreszeitraum 1.000 % der Ausgangslohnsumme betragen.

     

    Verpachtung / Vermietung von Grundstücken

    Vermietete und verpachtete Grundstücke gehören nicht zum "schädlichen Verwaltungsvermögen", sondern zum begünstigten Betriebsvermögen in folgenden Fällen:

     

    • In der Person des Erblassers oder Schenkers waren die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gegeben. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung ein
    • Das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft und der Erwerber übernimmt die Gesellschafterstellung
    • Gesamtbetriebsverpachtung an künftige Erben oder an einen Dritten, wenn der künftige Erbe den Betrieb nicht fortführen kann
    • Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung
    • gewerbliche Wohnungsvermietung

     

    Vererbung eines Familienheims

    Steuerfrei ist künftig auch die Vererbung des Eigentums oder Miteigentums an einem eigengenutzten Familienheim an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bzw. Enkel unter folgenden Voraussetzungen:

     

    • Der Erblasser hat die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit). Eine bestimmte Mindestnutzungsdauer vor dem Tod ist nicht vorgeschrieben.
    • Der Erwerber (Ehegatte/Lebenspartner, Kind, Enkel) muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmen, also tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzen.
    • Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (z. B. Aufgabe der Eigennutzung bei Unterbringung im Pflegeheim oder durch Tod).
    • Ist der Erwerber ein Kind des Erblassers oder ein Enkel, gilt die Steuerbefreiung nicht für den Teil der Wohnung, der 200 qm übersteigt.

     

    Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch die am Verkehrswert orientierte Bewertung wird im Erb- und Schenkungsteuergesetz durch eine Anhebung der Freibeträge und neue Verschonungs- und Freibetragsregelungen (teilweise) ausgeglichen.

     

    Eine Übersicht über die geltenden Freibeträge und Steuersätze haben wir  -> hier für Sie zusammengestellt.

     

    Einerseits werden auch nach der Reform bisher gängige Gestaltungsinstrumente weiterhin von Bedeutung sein. Andererseits entfalten bisher steuerwirksame Gestaltungen künftig nicht mehr die gewünschten Effekte oder werden sie zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang bewirken. Darüber hinaus gibt es neue Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Steueroptimierung,

    Sie haben nun einen Überblick über die Erbschaftsteuerreform erhalten. Um eine für Sie maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten, sollten wir alles Weitere in einem persönlichen Gespräch erörtern.

     

    Wir freuen uns hierauf und sehen Ihrer Terminvereinbarung entgegen. Die beigefügte Checkliste soll Ihnen bei der Vorbereitung auf den Gesprächstermin behilflich sein.

    Steuerberatung für Privatkunden

    • Unversteuertes Vermögen richtig legalisieren
    • Erben, Vererben, Schenken
    • Erben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform
    • Abgeltungssteuer: Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
    • Steueroptimierte Altersvorsorgeplanung
    • Die Heirat des Arbeitnehmers
    • Abgeltungsteuer: Beratungsbedarf bei Kapitaleinkünften
    • Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
    • Kinder und Familie
    • Arbeitnehmer:  Lohnsteuerjahresausgleich, Optimierung der Lohnnebenkosten u. laufende Beratung
    • Vermögensübertragung auf Kinder - Anforderungen
    • die eigene Immobilie
    • Rentner

    Fritz Scheck Steuerberater
    steuern+wirtschaft+treuhand
    Zugspitzstraße 33
    82467 Garmisch-Partenkirchen


    Tel.: + 49 88 21 9 66 92 00
    Fax: + 49 88 21 9 66 92 10
    www.stb-scheck.de
    sekretariat@stb-scheck.de

    Home
    Sitemap
    Kontakt
    my.stb-scheck.de
    Empfehlung
    Top-Themen Rss*
    Steuerbriefe

     

    steuern + wirtschaft + treuhand
    Finanzbuchhaltung | Lohn u. Gehalt | IT Beratung
    Existenzgründung | Consulting

    Unternehmen online
    support
    zurück | drucken

    Share it
    © Fritz Scheck 2008