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    Bei uns ist Ihre Familienplanung sowohl steuerlich als auch rechtlich in guten Händen - von Anfang an. Bei einer bevorstehenden Heirat informieren wir Sie, wie Sie Ihren Bund als Lebenspartner auf einer ausgeglichenen und fairen Basis aufbauen können.

    Als Außenstehende fällt es uns dabei leichter als den Betroffenen, auch unpopuläre Themen wie einen Ehevertrag zur Sprache zu bringen, außerdem informieren wir Sie über Haftungsrisiken in der Ehe und sozialversicherungsrechtliche Änderungen.

     

    Infos rund ums Elterngeld

     

    Die Geburt eines Kindes verändert nicht nur Ihre persönliche (familiäre) Situation, sondern auch die steuerlichen Rahmenbedingungen in besonderem Maße. Das Steuerrecht sieht für Neugeborene bzw. deren Eltern zahlreiche Vergünstigungen vor, die Sie finanziell zum Teil ganz erheblich entlasten. So können Sie neben dem Kindergeld/Kinderfreibetrag gegebenenfalls von einer Ermäßigung bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag profitieren. Wenn Sie bereits Eigenheimzulage beziehen, haben Sie nun Anspruch auf Baukindergeld (800 EUR bzw. 767 EUR).

     

    Außerdem bieten sich im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung viele Möglichkeiten, kindbedingte Aufwendungen (z. B. Kosten für Entbindung, Medikamente oder auch die Betreuung) steuermindernd geltend zu machen. Alleinerziehende profitieren womöglich zusätzlich von einem Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR pro Kalenderjahr.

     

    Besondere Steuersparmöglichkeiten bieten sich Ihnen auch im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht. Sofern Sie über Kapitalvermögen oder über Grundbesitz verfügen, können frühzeitige Vermögensübertragungen auf Kinder zu stattlichen Steuerersparnissen führen. Auch aus einkommensteuerrechtlicher Sicht kann sich eine Verlagerung von z. B. Kapitalvermögen auf (neugeborene) Kinder anbieten.

     

    Außerhalb des Steuerrechts ist insbesondere auf das neue Elterngeld hinzuweisen. Es wird für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder (über einen Zeitraum von 12 bzw. 14 Monaten) voll gezahlt und beträgt immerhin 67 % des letzten Nettoeinkommens, max. jedoch 1.800 EUR im Monat.Für diesen Beratungsbrief stelle ich Ihnen kompetente Informationen aus erster Hand zur Verfügung, die Ihnen Ihre neue steuerrechtliche Situation verdeutlichen sollen.

     

    Finanzielle Vorteile lassen sich in vielen Fällen aber nur dann erreichen, wenn Sie selbst aktiv werden. Regelmäßig ist es nämlich von Nöten, dass Belege gesammelt und Anträge gestellt werden.

     

    Einkommensteuer

    Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 EUR Kindergeld im Monat. Für das vierte und jedes weitere Kind werden Ihnen 179 EUR monatlich ausgezahlt. Eventuell profitieren Sie von einer zusätzlichen Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, da es hier zu einer so genannten Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag und Kindergeld kommt. Alleinerziehende bzw. alleinstehende Steuerbürger können zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr steuermindernd geltend machen. Hier besteht Beratungsbedarf, sofern auch andere Personen (z. B. volljährige Kinder) im Haushalt leben.

     

    Im Zusammenhang mit der Geburt entstehen regelmäßig Aufwendungen für ärztliche Betreuung, Krankenhaus und Medikamente. Diese sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Zu einer tatsächlichen Steuerminderung führen sie jedoch nur dann, wenn sie die so genannte zumutbare Belastung (zwischen 1 % bis 7% der Einkünfte) übersteigen. Durch die Geburt eines Kindes vermindert sich diese Grenze deutlich. Belege über die selbst getragenen Krankheitskosten sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.

     

    Die genannten Steuervorteile gelten auch für Pflegekinder und Adoptivkinder. Kosten für eine Adoption (z. B. Auslagen, Gebühren, Rechtsberatung) sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

     

    Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind nach der Neuregelung zu Beginn des Jahres 2006 ebenfalls grundsätzlich begünstigt. Danach können Sie bis zu 4.000 EUR jährlich steuermindernd geltend machen.

     

    Kommt das Kind mit einer Krankheit bzw. Behinderung zur Welt, werden zwangsläufig größere Krankheitskosten entstehen, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag von 624 EUR/924 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Ein dem Kind eventuell zustehender Behinderten-Pauschbetrag (310 EUR bis 1.420 EUR oder 3.700 EUR) kann auf die Eltern übertragen werden und mindert so deren steuerliche Belastung.

     

    In besonders gelagerten Fällen sind sogar die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auch bei Mehrlingsgeburten ist es unter Umständen möglich, entstehende Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen.

    Im Rahmen der so genannten Riester-Förderung erhalten Eltern eine gesonderte Kinderzulage. Diese beträgt in den Jahren 2006 und 2007 138 EUR, ab dem Jahr 2008 jährlich 185 EUR. Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird.

     

    Nun geht es um die Absicherung Ihrer Familie, die oft finanziell auf einen Elternteil als Alleinverdiener angewiesen ist. Was tun, wenn Sie Ihre Familie aus irgendeinem Grund nicht mehr versorgen können? Hier galt bisher oft die Lebensversicherung als geeignetes Werkzeug - aber was gibt es heute für Möglichkeiten zur Absicherung von Angehörigen und Familien ?

    Selbst im Falle einer Trennung der Ehepartner besprechen wir mit Ihnen die steuerlichen Folgen der Gütertrennung und konzipieren gemeinsam mit einem Rechtsanwalt die Scheidungsvereinbarungen.

     

    Eigenheimzulage

    Auch wenn die Eigenheimzulage zu Beginn des Jahres 2006 abgeschafft worden ist, läuft die Förderung für "Altfälle" weiter. Die Geburt eines Kindes führt in solchen "Altfällen" dazu, dass die zulagenberechtigten Eltern ab dem Geburtsjahr eine zusätzliche Kinderzulage erhalten. Diese beträgt 800 EUR bzw. 767 EUR pro Jahr und wird mit der Eigenheimzulage regelmäßig im März ausgezahlt.

     

    Erbschaft-/Schenkungsteuer

    Vermögensverlagerungen innerhalb der Familie kommen im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht eine besondere Bedeutung zu. Frühzeitige Schenkungen an Kinder gelten allgemein als vorteilhaft, weil die Steuerfreibeträge alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden können. Vermögensübertragungen auf neugeborene Kinder sind zulässig. Gegebenenfalls ist für diesen Vorgang aber ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

     

    Exkurs: Wird beispielsweise Kapitalvermögen übertragen, können sich daraus auch erhebliche Einkommensteuerersparnisse ergeben. Denn auch einem neugeborenen Kind stehen bereits verschiedene Grund- bzw. Steuerfreibeträge zu. Die Übertragung von Kapitalvermögen führt regelmäßig zu einer Einkünfteverlagerung auf die Kinder.

     

    Dadurch können z. B. Zinserträge für das Kalenderjahr 2007 in folgender Höhe steuerfrei gestellt werden:

     

    Grundfreibetrag 7.664 EUR
    Sparer-Freibetrag 750 EUR
    Werbungskostenpauschbetrag (für Kapitalvermögen) 51 EUR
    Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR
    Steuerfreiheit für Erträge von max. 8.501

     

    Die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen (Kinder-) Freibeträge gelten auch für Adoptivkinder. Ob Übertragungen auf ein Pflegekind begünstigt sind, muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden. Wer sicher gehen möchte, dass sein Pflegekind bei der Erbschaft bzw. Schenkungsteuer besonders begünstigt wird, sollte über eine Adoption nachdenken.

     

    Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

    Wegen des Kindergelds hat der Kinderfreibetrag keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer. Allerdings mindert er bereits im Laufe des Jahres die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Allein deshalb sollten Kinder auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. So ergibt sich beispielsweise bei einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 3.000 EUR in der Steuerklasse III noch keine Belastung mit Solidaritätszuschlag, sofern ein voller Kinderfreibetrag gewährt wird.

     

    Elterngeld

    Für Kinder, die ab 2007 geboren werden, gibt es statt Erziehungsgeld das neue Elterngeld. Es beträgt 67 % des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR monatlich. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit zunächst aufgibt, zumindest aber teilweise einschränkt. Das Elterngeld wird in der Regel für 12 Monate gezahlt, verlängert sich aber um zwei weitere Monate, wenn danach der andere Elternteil die Betreuung des Kinds übernimmt.

     

    Weil sich die Höhe des Elterngeld nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bemisst, sollten (künftige) Eltern rechtzeitig den Nettolohn des erziehenden Partners erhöhen. Dies lässt sich am einfachsten durch einen frühzeitigen Wechsel in die Steuerklasse III und/oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erreichen. Zudem wirkt sich ein erhöhtes Nettoeinkommen positiv auf das Mutterschaftsgeld aus.

    Die Konkrete Umsetzung sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch erörtert werden.

    Steuerberatung für Privatkunden

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