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    Selbstanzeige Garmisch-Partenkirchen Schweizer KontenViele ausländische Geldanleger vertrauten in der Vergangenheit auf die Verschwiegenheit bestimmter ausländischer Banken. Doch die Mauern der Fluchtburgen bröckeln zusehends. In den neuesten Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union haben sich die Eidgenossen im Bereich der indirekten Steuern erheblich geöffnet. Des Weiteren werden in immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU- Staaten erweiterte Amtshilfeklauseln bei Steuerbetrug aufgenommen.

     

    Parallel werden inländische Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Banken verschärft. So prüfen die Finanzämter seit letztem Jahr alle zusammenfassenden Jahresbescheinigungen. Solche Bescheinigungen stellen Banken seit 2005 jedem Kunden aus. Diese enthalten - wie Sie wissen - sämtliche Zinseinkünfte, Dividenden und sonstige Kapitaleinkünfte. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird auch der Kontenabruf erheblich erweitert.

     

    Berichtigungsanzeige anstatt Selbstanzeige

    Vielleicht denken Sie im Zusammenhang mit dem neuen Prüfungsrecht für die zusammenfassenden Jahresbescheinigungen an eine Selbstanzeige. Bevor Sie das tun, sollten Sie jedoch von Ihrem Steuerberater klären lassen, ob in Ihrem Fall nicht auch eine einfache Berichtigungsanzeige genügt. Gemäß § 153 AO sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung zu berichtigen, sofern Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Sofern Sie hier unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen, müssen Sie lediglich nachzahlen. Weitere Folgen drohen nicht.

     

    Eine solche Berichtigungsanzeige ist aber nur dann möglich, wenn Sie eine Steuerverkürzung fahrlässig verursacht haben. Denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe. Demzufolge brauchen Sie also mit einer Berichtigungsanzeige kein Steuerstrafverfahren fürchten und müssen auch die 6 % Hinterziehungszinsen nicht zahlen. Ganz ohne "Strafzinsen" werden Sie zwar auch hier nicht wegkommen, weil im Einzelfall die "reguläre" Verzinsung der Steuernachforderungen greifen kann. Doch hier beginnt der Zinslauf viel später.

     

    Die Steuerberichtigung muss sich dabei immer auf die einzelne unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen, von welcher Sie als Steuerpflichtiger erst nachträglich Kenntnis erlangen konnten. Es ist so nicht möglich, die in den letzten drei Jahren absichtlich vergessenen Zinserträge aus einem "Luxemburg-Konto" als eine Einheit und unter Angabe eines Betrages zu berichtigen. Inhaltlich hängt die rechtliche Einordnung einer von Ihnen abgegebenen Berichtigungserklärung davon ab, ob Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben, wird Ihre Berichtigung vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet werden. Kann Ihnen hingegen weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln unterstellt werden, dürfte Ihre Korrekturmaßnahme als Berichtigung nach § 153 AO beurteilt werden.

     

    Haben Sie bislang keine oder nur geringe Einkünfte erklärt, sollten Sie nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater von sich aus aktiv werden und nachdeklarieren. Ihr Steuerberater wird für Sie den besten Weg wählen. Dieser besteht u. a. daraus, nicht gleich zuzugeben, Einkünfte absichtlich nicht angegeben zu haben, sondern sich stattdessen auf einen bedauerlichen Fehler zu berufen, der Ihnen unterlaufen ist.

     

    Schwarzgeld geerbt?

    Der Bankgeheimnisschutz endet in vielen Ländern mit dem Tod des Kontoinhabers. So ist es beispielsweise in Deutschland so, dass das deutsche Erbschaftsteuergesetz eine Meldepflicht von Banken vorsieht. Dem Finanzamt zu melden sind sämtliche im Gewahrsam des verstorbenen Kunden befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Die Meldepflicht umfasst dabei nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Vermögen außer dem Verstorbenen auch noch andere Personen beteiligt sind. Anzeigepflicht besteht auch für Konten und Depots, über die der Verstorbene zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Und was nur allzu oft übersehen wird: Diese Meldepflicht gilt auch für unselbstständige Filialen und Repräsentanzen deutscher Banken im Ausland.

     

    Berichtigungspflichten als Erben

    Haben Sie unversteuertes Vermögen geerbt, trifft Sie als Gesamtrechtsnachfolger die oben dargestellte Berichtigungspflicht. Kommen Sie dieser nicht unverzüglich nach, werden Sie selbst zum Steuerhinterzieher. Voraussetzung für das Entstehen einer Berichtigungspflicht ist natürlich, dass Sie erkennen, dass eine oder mehrere vom Beerbten abgegebene Steuererklärung(en) unrichtig oder unvollständig waren. Dies setzt einen bestimmten Wissenshorizont voraus, deren Messlatte aber nicht allzu hoch angesetzt ist. So mutet Ihnen die ständige Rechtsprechung zu, dass Sie wissen müssen, dass Erträge aus einem geerbten Konto in Luxemburg der heimischen Steuerpflicht unterliegen. Hat der Erblasser hingegen keine Kapitaleinkünfte erklärt, ist es offensichtlich, dass Steuern hinterzogen worden sind. In solchen Fällen können Sie sich also nicht auf "Nichtwissen" berufen.

     

    Überprüfung von Steuererklärungen des Erblassers

    Auf Nummer sicher gehen Sie in allen Fällen, wenn Sie sämtliche Steuererklärungen, die der Erblasser abgegeben hat, von einem Steuerberater unter Zugrundelegung des Erbvermögens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen lassen. Dabei wird Ihr Steuerberater auch versuchen, für den Erblasser den so genannten Exkulpationsbeweis zu führen, also nachzuweisen, dass der Erblasser durch die Steuerverkürzungen selbst keinen Vermögensvorteil erzielt hat. Der wesentliche Vorteil für Sie liegt darin, dass Sie im Fall des Gelingens des Nachweises nur für 4 Jahre anstatt für im Regelfall 10 Jahre zurück Steuern nachzahlen müssen. Lassen Sie eine solche Überprüfung in jedem Fall auch noch innerhalb der gesetzlichen Erbausschlagungsfrist durchführen, um ein ggf. durch Steuernachzahlungen überschuldetes Erbvermögen noch rechtzeitig ausschlagen zu können.

     

    Unverzüglich handeln

    Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem Sie als berichtigungspflichtiger Erbe positiv Kenntnis erlangt haben, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Ein schuldhaftes Zögern wird in solchen Fällen dann anzunehmen sein, wenn Sie die Vornahme der Berichtigungsanzeige über Jahre hinausgezögert haben. Schuldhaftes Zögern lässt alle straf- und bußgeldrechtlichen Folgen gegen Sie eintreten. In allen Fällen, in denen unversteuertes Vermögen durch unvollständige Steuererklärungen oder auch durch einen Erbfall aufgetreten ist, sollten Sie sich daher "unverzüglich" mit uns in Verbindung setzen.

     

    Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die richtige Legalisierung von unversteuertem Vermögen gemeinsam mit uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung.

    In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

     

    Checkliste: Unversteuertes Vermögen richtig legalisieren
     

    Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung

     

    • Wann ist ein Erklärungsfehler unterlaufen?
    • War die Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gegeben?
    • Wurde die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Steuererklärung erst nachträglich (nicht bereits bei Abgabe) erkannt?
    • War die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuererklärung noch nicht abgelaufen (vom StB überprüfen lassen)?
    • Konnte bzw. kann die Berichtigung des Fehlers unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen?

     

    Berichtigung unvollständiger Steuererklärungen eines Erblassers

     

    • Check-up zwischen Erbvermögen und den in Zusammenhang mit diesem zu erwartenden Erträgen.
    • Prüfung der Steuererklärungen des Erblassers auf Vollständigkeit.
    • Hatte der Erblasser aus der Steuerverkürzung einen Vermögensvorteil erlangt?
    • Hatte der Erblasser die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen getroffen, insbesondere durch Beauftragung eines Steuerberaters für die Steuererklärung?
    • Übersteigen die voraussichtlichen Steuerschulden inklusive der Zinsen den Nachlasswert?
    • Konnte bzw. kann die Berichtigung des Fehlers unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen?
    • Berücksichtigung der nachzuzahlenden Steuern als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs.
    • Abzug allfälliger Hinterziehungszinsen bis zum Tod des Erblassers möglich?
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