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  • Vermögensübertragung auf Kinder - Anforderungen


    Wie uns aus verlässlichen Quellen bekannt wurde, prüfen die Finanzämter im Vorfeld der Einführung der Abgeltungsteuer verstärkt Kapitalübertragungen durch Eltern an ihre Kinder, insbesondere an minderjährige Kinder. Die Finanzämter vermuten, dass durch die Zusammenführung des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags auf einen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR, verbunden mit einem generellen Werbungskostenabzugsverbot das Verteilen von Vermögen innerhalb der Familienmitglieder beliebter geworden ist.

     

    Wie Sie wissen, können Sie mit Vermögensübertragungen auf Kinder viel Steuern sparen. Denn Kinder zahlen meist keine Steuern auf ihre Kapitalerträge, da sie neben dem Sparerfreibetrag von 750 EUR und dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR auch den Grundfreibetrag von 7.664 EUR nutzen können - macht zusammen also 8.501 EUR steuerfreie Einkünfte.

     

    Verschärfte Anforderungen an steuerwirksame Vermögensübertragung

    Dies ist eine legale Gestaltung. Wenn Vermögensübertragungen nur zum Schein erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung. Zur Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen ihr Finanzamt Vermögensübertragungen anerkennt und unter welchen Umständen nicht, hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg vor Kurzem ein Schreiben verfasst. Das Wichtigste daraus wollen wir Ihnen nachfolgend erläutern. Außerdem wollen wir Sie auf diverse Fallstricke hinweisen. Lösungsansätze sollten Sie gemeinsam mit uns besprechen.

     

    Aus dem o.g. Schreiben der Oberfinanzdirektion Magdeburg geht klar hervor, dass das Finanzamt spätestens dann stutzig wird, wenn Sie als Elternteil plötzlich im Vergleich zum Vorjahr verminderte Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und gleichzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung für Ihre minderjährigen Kinder beantragen. Eine solche Bescheinigung bewirkt, dass die Bank keine Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) einbehält. Haben Sie also für Ihre Kinder in den vergangenen Monaten eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt angefordert, gelten Sie schon einmal grundsätzlich als verdächtig. Im Einzelfall empfehle ich/empfehlen wir daher, auf die Ausstellung einer solchen Nichtveranlagungsbescheinigung zu verzichten, um nicht bereits im Vorfeld einen "roten Reiter" an Ihre Akte geklebt zu bekommen. Gerne erläutere ich/erläutern wir Ihnen Alternativen und insbesondere, wie Ihre Kinder Kapitalerträge im Ergebnis auch ohne eine solche Bescheinigung steuerfrei vereinnahmen können.

     

    Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung

    Vermögensübertragungen auf Kinder sind im Regelfall nur dann unproblematisch, wenn dieser Schritt endgültig ist. Jeder Hinweis, dass Ihre diesbezügliche Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden könnte, gefährdet den Steuervorteil. Das Steuerrecht knüpft den Bezug von Einnahmen aus Kapitalvermögen an das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht.

     

    Daraus folgt, dass i.d.R. dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen sind. Das bedeutet für Sie konkret:

     

    • Für die Steuer genügt es nicht, dass Ihre Kinder zivilrechtlich Inhaber des ihnen übertragenen und in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen.
    • Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies erreichen Sie aber nur, wenn Sie als Elternteil bei Abschluss des Vertrags über die Einrichtung eines Sparkontos für Ihr Kind und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung Ihren Kindern sofort zuzuwenden. Dies muss auch gegenüber der Bank erkennbar sein, beispielsweise dadurch, dass Sie eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes treffen.

     

    Wir empfehlen hier, die Gläubigerschaft Ihrer Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen die begünstigten Kinder ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass Sie und nicht ihre Kinder das Sparbuch aufbewahren

    Darüber hinaus müssen Sie für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf Ihre Kinder auch alle sonstigen Folgerungen ziehen, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass Sie das an Ihre Kinder übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten. Andernfalls wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass Sie Ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass Ihre Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, Sie als Elternteil aber im Verhältnis zu Ihren Kindern das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Folge ist, dass das übertragene Vermögen und die Einkünfte daraus steuerrechtlich weiterhin Ihnen zuzurechnen sind.

     

    So müssen also Vermögensübertragungen auf Kinder sorgfältig geplant werden, damit sie steuerwirksam sind. Weil es auf abweichende zivilrechtliche Regelungen im Steuerrecht nicht ankommt, ist es wichtig, dass Sie vor Kontoeröffnung und Übertragung von Vermögen auf Ihre Kinder mit uns Rücksprache halten.

     

    Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, um größere Auslegungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Gerne erläutere erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch alles, auf was es ankommt.

     

    Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein Gespräch gemeinsam mit uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem persönlichen Gespräch können wir gerne die Details besprechen.

     

    Kontoeröffnung 

    • Kontoeröffnung auf Namen des Kindes

       

    Kind als wirtschaftlich Berechtigten angeben 

    • Keine Vollmacht für Eltern, die über die familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge hinausgehen.

     

        Vermögensübertragung 

      • Im Schenkungsvertrag kein freies Rückübertragungsrecht vorsehen 
      • Vermögen wird tatsächlich übertragen und gelangt in die Verfügungsmacht des Kindes (der Kinder) 
      • Notarielle Beurkundung bei tatsächlicher Durchführung (Einzahlung der Gelder durch die Eltern auf Konto des Kindes) nicht erforderlich.

       

          Praktische Umsetzung 

      • Umsetzung, wie im Schenkungsvertrag und Kontounterlagen vermerkt
      • Keine fiktive Durchführung der Vertragsvereinbarungen 
      • Keine über die elterliche Fürsorgepflicht hinaus gehende Verfügungsmacht über das Vermögen bei minderjährigen Kindern
      • Vermögen wird treuhänderisch verwaltet
      • Keine Verfügungsmacht 
      • Keine Auszahlung/Kündigung des Vermögens/Kontos durch Elternteil möglich

       

      Steuerberatung für Privatkunden

      • Unversteuertes Vermögen richtig legalisieren
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      • Erben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform
      • Abgeltungssteuer: Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
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      Fritz Scheck Steuerberater
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