Unser neuer Steuerkalender. Nutzen sie die Filtermöglichkeit des Kalender um sich z.B. die Umsatzsteuertermine für den vierteljährlichen Rhythmus ohne Dauerfristverlängerung anzeigen zu lassen. Die Termine können Sie in Ihren eigenen Kalender z.B. Outlook, Lightning, Google etc importieren. Sie können mehrere Kategorien gleichzeitig wählen.
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Im Wege der Selbstveranlagung ist die Lohnsteuer vom Steuerpflichtigen zu errechnen, die Lohnsteueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und abzuführen.
Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Beträgt sie nicht mehr als 1.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Dieser Termin stellt den letzten Übermittlungstag der Datev dar, damit der Beitragsnachweis zu dem unten genannten Fälligkeitstag pünktlich vorliegt. Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden. Es gelten folgende Fälligkeitstermine beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für der Beitragsnachweis:
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Einzubeziehen sind dabei – für jeden Monat immer wieder neu – alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze.
Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.
Übermittlung des Beitragsnachweises
Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden.
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Im Wege der Selbstveranlagung ist die Lohnsteuer vom Steuerpflichtigen zu errechnen, die Lohnsteueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und abzuführen.
Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Beträgt sie nicht mehr als 1.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Dieser Termin stellt den letzten Übermittlungstag der Datev dar, damit der Beitragsnachweis zu dem unten genannten Fälligkeitstag pünktlich vorliegt. Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden. Es gelten folgende Fälligkeitstermine beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für der Beitragsnachweis:
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Einzubeziehen sind dabei – für jeden Monat immer wieder neu – alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze.
Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.
Übermittlung des Beitragsnachweises
Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden.
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Im Wege der Selbstveranlagung ist die Lohnsteuer vom Steuerpflichtigen zu errechnen, die Lohnsteueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und abzuführen.
Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Beträgt sie nicht mehr als 1.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Dieser Termin stellt den letzten Übermittlungstag der Datev dar, damit der Beitragsnachweis zu dem unten genannten Fälligkeitstag pünktlich vorliegt. Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden. Es gelten folgende Fälligkeitstermine beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für der Beitragsnachweis:
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Einzubeziehen sind dabei – für jeden Monat immer wieder neu – alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze.
Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.
Übermittlung des Beitragsnachweises
Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln.
Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden.
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Im Wege der Selbstveranlagung ist die Lohnsteuer vom Steuerpflichtigen zu errechnen, die Lohnsteueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und abzuführen.
Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Beträgt die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Beträgt sie nicht mehr als 1.000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer nach den Angaben auf Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er der Einkommensteuer für den Arbeitslohn entspricht.