Beitragsbemessungsgrenzen 2020
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:
Beitragsbemessungsgrenzen 2020
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 62.550 | 62.550 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 5.212,50 | 5.212,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 4.687,50 | 4.687,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 6.450 | 6.900 |
Geringfügigkeitsgrenze | 450 | 450 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 56.250 | 56.250 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 77.400 | 82.800 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
3,05 / 3,3 (1) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2,4 (2) | |
1) Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich zum 1.1.2019 auf 3,05 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. 2) Die Beitragssenkung ist befristet bis zum 31.12.2022. |
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