Mindestlohngesetz: Grundlagen und Praxistipps
für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei Neueinstellungen ist – wie Sie sicherlich wissen – seit dem Jahr 2015 der gesetzliche Mindestlohn zu beachten.
Wir möchten Sie mit diesem Schreiben auf die neuesten Änderungen im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – abgekürzt MiLoG – hinweisen. Mit diversen Praxistipps möchten wir Ihnen außerdem die tägliche Umsetzung der Regelungen in Ihrem Unternehmen erleichtern. Schließlich möchten wir Ihnen die am häufigsten an uns herangetragenen Fragen erörtern.
Aktuelle Mindestlöhne
Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 EUR pro Stunde. Der Lohnbetrag bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde und gilt bis 31.12.2019. Das heißt, dass Zulagen und Zuschläge neben dem Mindestlohn fällig werden und nicht addiert werden dürfen. Letzteres haben wir in der Praxis schon des Öfteren angetroffen. Wir möchten Sie daher besonders darauf hinweisen.
Ausnahmen
Vom Grundsatz, dass der Mindestlohn für alle Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet, gibt es Ausnahmen.
Ausnahmeregelungen gelten u. a. für Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Saisonarbeiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn z. B. in den ersten 6 Monaten nicht.
Der Ausnahmekatalog ist umfassend und bedarf der näheren Erläuterung. Gerne informieren wir Sie ausführlich über den Geltungsbereich des Mindestlohns für Ihre Branche.
Variable Vergütungen
Um die Antwort auf eine häufig gestellte Frage gleich vorwegzunehmen: Selbstverständlich können auch unter dem Mindestlohngesetz variable Vergütungen vereinbart werden. Wichtig ist nur: Das Grundgehalt, also der Fixbestandteil, darf den Mindestlohn nicht unterschreiten.
Minijobber
Besonders zu beachten ist der Mindestlohn bei Minijobbern. Auch diese Personengruppe hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, da gibt es keine Ausnahmen. Beachten Sie, dass sich der Mindestlohn beim Minijobber stets auf die Bruttovergütung bezieht. Denn der Minijobber zahlt keine Steuern und keine Sozialabgaben.
Der Mindestlohn darf – wie eingangs erwähnt – nicht unterschritten werden, auch beim Minijobber nicht. D. h., wenn Sie das auszuzahlende Entgelt von z. B. 450 EUR durch die geleisteten Arbeitsstunden teilen, dürfen Sie nicht unter die 8,84 EUR-Stundengrenze geraten.
Unsere Praxis zeigt, dass es besonders in Fällen, in denen Angehörige als Minijobber beschäftigt sind – der Mindestlohn gilt auch für solche Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen – oftmals zu einer dauerhaften Überschreitung der Arbeitszeiten kommt und damit zu einer Unterschreitung des Mindestlohns. Wie unsere Erfahrung zeigt, drohen dann regelmäßig Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Denn der Zoll meldet die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden regelmäßig an die Minijob-Zentrale. Da hilft es in der Regel auch nicht, wenn tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt.
Im Regelfall ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR unschädlich. Doch die Grenzen sind fließend. Sofern es in Ihrem Betrieb zu dauerhaften Arbeitszeitüberschreitungen kommt bzw. gekommen ist oder bereits eine Kontrolle durch den Zoll erfolgt ist, sollten Sie uns ansprechen. Bringen Sie in diesem Fall unbedingt Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen für den bzw. die Minijobber mit.
Kurzfristige Beschäftigungen
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer nur kurzfristig, sind diese in der Regel sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bei der Arbeitsdauer von nicht mehr als 70 Tagen vor. Doch auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gilt der Mindestlohn. Sprechen Sie uns insbesondere an, wenn Sie kurzfristig beschäftigte Saisonarbeiter anstellen.
Bereitschaftsdienste
Eine sehr häufige Frage betrifft die Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Hierzu ist zu sagen, dass Bereitschaftsdienstzeiten zur Arbeitszeit zählen. Dementsprechend sind solche Zeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen und Sachbezüge
Urlaubs- und Weihnachtsgelder sowie sonstige Sonderzahlungen können nur dann zum Mindestlohn addiert werden, wenn sie den Arbeitnehmern gemäß Arbeitsvertrag unwiderruflich zufließen und in regelmäßigen Abständen bzw. in Form einer monatlichen Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Urlaubs-/Weihnachtsgelds. Zahlen Sie Sonderzahlungen in regelmäßigen monatlichen Raten, können Sie diese auf den Mindestlohn anrechnen. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst entschieden, dass Jahressonderzahlungen in Höhe von 1/12 pro Kalendermonat Erfüllungswirkung zukommt. Damit sind diese Zahlungen mit dem Regellohn zusammen zu betrachten. Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern regelmäßige und vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, sollten Sie mit uns sprechen.Wir prüfen für Sie, wie und wann Sie diese Zahlungen auf den Mindestlohn anrechnen können.
Haben Sonderzahlungen hingegen nur freiwilligen Charakter für besondere Betriebstreue usw., darf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld dem Mindestlohn nicht hinzuaddiert werden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Sachbezüge, wie Jobtickets oder Tankgutscheine innerhalb der lohnsteuerlichen Freigrenzen, zählen ebenfalls nicht zum Mindestlohn.
Beschäftigung des Ehegatten
Eine uns vielfach gestellte Frage ist, ob der Mindestlohn bei Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ehegatten einzuhalten ist. Die Antwort darauf ist grundsätzlich ja“. Vorausgesetzt, es liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Arbeitet der Ehegatte gegen ein kleines Taschengeld, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Dann gilt folglich auch kein Mindestlohn. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse bedürfen allerdings der besonderen Sorgfalt und stehen nur allzu oft im Visier des Betriebsprüfers. Lassen Sie Ihre individuelle Situation von uns prüfen.
Arbeitszeitaufzeichnungspflichten
Für Minijobber und auch für Beschäftigte in bestimmten Gewerbebranchen müssen die zu leistenden Arbeitsstunden seit Einführung des Mindestlohns innerhalb einer bestimmten Frist genau aufgezeichnet werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung muss dabei den Vorschriften zweier besonderer Verordnungen entsprechen. Es sind dies: Die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.
Die darin enthaltenen Regelungen und Ausnahmen bedürfen in der Regel der näheren Erläuterung. Gerne stellen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen bereit und beraten Sie ausführlich. Teilen Sie uns hierzu unbedingt mit, welcher Gewerbebranche Sie angehören.
Unser Service
Wir prüfen gerne Ihre Lohnbuchhaltung im Hinblick auf das neue Mindestlohngesetz und sagen Ihnen, wo Sie nachbessern müssen. Selbstverständlich übernehmen wir auch Ihre gesamten Lohnarbeiten.
Auch beraten wir Sie näher bezüglich Ihrer neuen Arbeitszeitaufzeichnungspflichten. Beratungsbedarf entsteht unserer Erfahrung nach besonders bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen. Hier gelten ebenfalls Aufzeichnungspflichten, allerdings in geringerem Umfang.
Gerne prüfen wir außerdem Ihre bestehenden Arbeitsverträge als auch Neuverträge auf Vereinbarkeit mit dem Mindestlohn. Unserer Erfahrung nach sind Abweichungen von den arbeitsvertraglichen Inhalten und der tatsächlichen betrieblichen Realität in der Praxis nicht selten anzutreffen. In solchen Fällen sind Arbeitsvertragsanpassungen notwendig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Grundlohn ggf. in Kombination mit einer leistungsabhängigen Vergütung den Mindestlohn unterschreitet. Wir bieten Ihnen auch hier unsere Unterstützung an.
Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein erstes Beratungsgespräch gemeinsam mit uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.
Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!