Steuerberatung für Privatkunden

Vieles ist zu regeln. Wir übernehmen die steuerlichen Fragen.

Nach einem Erbfall treffen persönliche Entscheidungen auf Unterlagen, Bewertungen und Fristen. Wir ordnen mit Ihnen den steuerlichen Sachverhalt, erstellen die erforderliche Erbschaftsteuererklärung und begleiten die Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Sie erhalten einen Ansprechpartner für diesen Teil der Abwicklung.

Eine Bestandsaufnahme, die Rücksicht auf Ihre Situation nimmt

Für die erste Anfrage genügen der Todesfall, Ihr Verhältnis zum Verstorbenen und ein grober Überblick über das bekannte Vermögen. Auch wenn noch Unterlagen fehlen, können wir den Arbeitsweg strukturieren. Wir klären, welche letztwilligen Verfügungen und gerichtlichen Unterlagen vorliegen, wer beteiligt ist und welche Informationen bereits beschafft wurden. Einen vorhandenen Nachlassordner, eine Tabelle oder eine KI-Zusammenfassung nutzen wir als Ausgangspunkt.

Im nächsten Schritt werden die Angaben mit den ursprünglichen Dokumenten verbunden. Welche Werte betreffen den maßgeblichen Erwerb? Welche Schulden und sonstigen Verpflichtungen sind bekannt? Gibt es frühere Schenkungen, Auslandsvermögen oder eine unternehmerische Beteiligung? Wir halten fest, welche Information bereits belegt ist und welche noch benötigt wird. Für Sie entsteht daraus eine überschaubare Folge konkreter Aufgaben.

Nicht jeder Beteiligte hat dieselbe steuerliche Situation

Ein Nachlass kann mehrere Erwerber und sehr unterschiedliche Beziehungen zum Verstorbenen umfassen. Deshalb betrachten wir die jeweilige Erwerbssituation. Ein Vermächtnis, eine Erbenstellung und andere Ansprüche müssen den richtigen Personen und Vorgängen zugeordnet werden. Wenn wir mehrere Beteiligte begleiten sollen, klären wir zu Beginn, für wen wir tätig werden und wie die Zusammenarbeit organisiert ist. Mögliche unterschiedliche Interessen gehören früh ins Gespräch.

Ebenso wichtig ist die Bewertung. Der geschätzte Verkaufspreis eines Hauses, ein Kontostand und der steuerlich anzusetzende Erwerb sind unterschiedliche Größen. Wir erstellen oder koordinieren die notwendigen Bewertungen und Feststellungserklärungen im vereinbarten Umfang. Damit bleibt erkennbar, wie die Werte in die Steuerberechnung gelangen und welche Entscheidungen gesondert geprüft werden müssen.

Aktuell wichtig: Meldung, Erklärung und Berechnung auseinanderhalten

Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich eine schriftliche Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb. Das Gesetz enthält Ausnahmen, deren Voraussetzungen genau betrachtet werden müssen. Eine gerichtliche Testamentseröffnung macht die eigene Anzeige insbesondere bei bestimmten Vermögensarten nicht automatisch entbehrlich. Wir klären deshalb die konkrete Konstellation und die erforderlichen Schritte. § 30 ErbStG ↗.

Die ausführliche Steuererklärung ist davon zu unterscheiden. Das Finanzamt kann von Beteiligten eine Erklärung verlangen; dafür sind Nachlass und Erwerb entsprechend aufzubereiten. § 31 ErbStG ↗. Für die Berechnung müssen außerdem relevante frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums einbezogen werden. § 14 ErbStG ↗.

Eine weitere aktuelle Frage kann das geerbte Familienheim betreffen. Der Bundesfinanzhof hat am 27. Mai 2026 für die Begünstigung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG nochmals hervorgehoben: Der regelmäßig herangezogene Sechsmonatszeitraum für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist keine starre Ausschlussfrist. Ein späterer Einzug verlangt eine genaue Darlegung der Umstände; die weiteren Voraussetzungen der Befreiung bleiben zu prüfen. Wenn Sie einen Einzug planen oder sich Arbeiten verzögern, sollten Entscheidung und Gründe deshalb zeitnah dokumentiert werden. BFH, II B 41/25, insbesondere Gründe 7–9 ↗. Fachlicher Stand: 7. November 2026.

Was Sie über die erwartete Belastung wissen sollten

Wir erläutern, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und persönlichen Merkmale die Berechnung prägen. Die geltenden persönlichen Freibeträge hängen unter anderem vom Verhältnis zum Verstorbenen ab; bei unbeschränkter Steuerpflicht nennt das Gesetz beispielsweise 500.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder. Das ersetzt keine vollständige Berechnung des konkreten Erwerbs. § 16 ErbStG ↗.

Gerade wenn viel Vermögen in Immobilien oder Beteiligungen steckt, ist außerdem die Liquidität wichtig. Eine rechnerische Belastung und verfügbares Geld fallen nicht zwangsläufig zusammen. Wir besprechen deshalb neben der Steuerberechnung auch die absehbaren Zahlungsfragen und welche weiteren Klärungen für Ihre Entscheidung benötigt werden. Verkauf, Finanzierung oder Verteilung sollten auf einer gemeinsamen Grundlage diskutiert werden.

Von der Erklärung zur gesicherten Dokumentation

Die Erklärung wird mit Ihnen abgestimmt und nach der vereinbarten Freigabe übermittelt. Rückfragen werden den zugrunde liegenden Unterlagen zugeordnet. Wenn Bewertungs- und Steuerbescheide eintreffen, prüfen wir die maßgeblichen Entscheidungen und besprechen mögliche Rechtsbehelfe. Sie sollen nachvollziehen können, ob die Festsetzungen zu den eingereichten Angaben passen und wo weiterer Handlungsbedarf besteht.

Die Dokumentation nützt auch über das Verfahren hinaus. Übernommene Immobilien können später laufende Einkünfte erzeugen; geerbte Beteiligungen können weitere steuerliche Aufgaben auslösen. Wir stimmen ab, welche Folgearbeiten Sie benötigen und wie die Informationen dafür übernommen werden können. Eine Testamentsvollstreckung ist ein eigenes Amt und wird, wenn gewünscht und möglich, gesondert besprochen. Ihre erbschaftsteuerliche Begleitung setzt eine solche Amtsübernahme nicht voraus.

Gedanken, die weiterführen.

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Gute Fragen verdienen verständliche Antworten.

Müssen erst alle Bankunterlagen vorliegen?

Nein. Für den Einstieg reicht ein Überblick. Wir strukturieren anschließend, welche Angaben für welche Aufgabe gebraucht werden. Zeitkritische Fragen können so früh erkannt werden.

Kann ich eine vorhandene KI-Liste des Nachlasses verwenden?

Ja. Hilfreich sind zugeordnete Dokumente und erkennbare Annahmen. Die Liste kann den Einstieg erleichtern und während der Bearbeitung zu einer verlässlicheren Übersicht weiterentwickelt werden.

Muss ich auf eine Aufforderung des Finanzamts warten?

Wenden Sie sich möglichst früh an uns. Anzeige- und Erklärungspflichten sind unterschiedliche Fragen; wir ordnen mit Ihnen ein, welche Schritte in Ihrem Fall erforderlich sind.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen. Wir besprechen den passenden Umfang und Ihren nächsten Schritt.

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